Allgemeines
Eine Mehrfachbeschäftigung
- ist nach dem ArG grundsätzlich zulässig.
- verlangt von den mehreren Arbeitgebern eine Ueberwachung, damit nicht überschritten werden
- Arbeitszeit nach ArG
- Arbeits- und Ruhezeiten
- Wöchentliche Höchstarbeitszeit/Ueberzeit
- tägliche Höchstarbeitszeit
- tägliche Ruhezeit
- wöchentliche Ruhezeit
- wöchentlicher freier Halbtag
- Sonntagsarbeit
- Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum ArG.
Berufschauffeure
Bei Chauffeuren ist die Mehrfachbeschäftigung eine heikle Sache und setzt einen zuverlässigen Teilzeit-Mitarbeiter voraus, der die Koordination verlässlich selber vornimmt, kann es doch nicht sein, dass die mehreren Arbeitgeber sich ständig zur Kontrolle kurzschliessen müssen. Trotzdem bleibt die Gesamtüberwachungspflicht der Arbeitgeber.
Empfehlung für Arbeitgeber:
Es empfiehlt sich in den Arbeitsvertrag bzw. im Personalreglement aufzunehmen:
- Zustimmungsvorbehalt zu allf. Nebenbeschäftigung
- Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu Nebentätigkeiten.
Zweitarbeitgeber
haben sicherzustellen, dass die im Hauptbetrieb geleisteten Stunden bei der Berechnung der Höchstarbeitszeiten mitgezählt werden.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:FreistellungEinleitung zur FreistellungAutoren:TimesharingEinleitung zu TimesharingAutoren:FerienanspruchEinleitung: Ferienanspruch / Ferienrecht d...Autoren:RachekündigungEinleitung zur RachekündigungAutoren:Job SharingEinleitung zum Job SharingAutoren:ArbeitgeberfürsorgeEinleitung zu Arbeitgeberfürsorge
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht