Zur einfacheren Handhabung von „Arbeit-auf-Abruf“-Verhältnissen empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Rahmenvertrages mit dem Arbeitnehmer.
Vorteile
Die Parteien können sich so eine Grundordnung schaffen, die dann nur noch der Abruf-Mitteilungen durch den Arbeitgeber bedarf.
Im Rahmenvertrag sind sämtliche Eckdaten des Arbeitsverhältnisses geregelt wie folgende Bestimmungen
- Präambel zu den beiderseitigen Motiven einer Arbeit auf Abruf.
- Der Arbeitgeber kann die Leistungen des Arbeitnehmers durch separate Erklärungen oder Einsatzpläne abrufen.
- Abrufzeit bzw. -zeitpunkt
- (Mindest-)Arbeitszeit
- Lohn
- Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Militär
- Kündigungsfrist für den Rahmenvertrag (zB 1 Monat, ansonsten gilt die Frist gemäss OR 335c/i.
- Schriftformabrede
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Salvatorische Klausel.
Tipps für Arbeitgeber:
- Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter eine garantierte monatliche Mindestarbeitszeit und beachten Sie dabei allfällige Mindestlohnbestimmungen eines allfälligen GAV.
- „Kapovaz“-Arbeitsverträge: Legen Sie für die Rufbereitschaftszeit eine Entschädigung fest; ohne eine solche laufen Sie Gefahr, dass der Arbeitnehmer am Vertragsende eine Entschädigungsforderung erhebt und das Gericht die Entschädigung obrigkeitlich festgelegt.
- Bestimmen Sie nach Ihren betrieblichen Bedürfnissen mit dem Arbeitnehmer eine Abrufzeit bzw. einen Abrufzeitpunkt.
- Einigen Sie sich mit dem Mitarbeiter auf die kürzest-mögliche Kündigungsfrist, falls für die betreffende Arbeitsgattung ein Arbeitgebermarkt besteht.
Nachteile
Ohne Hinweis auf die sachlichen Gründe für den Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge aufgrund des Rahmenvertrages könnte auf ein systematisches Kettenarbeitsvertrags-System geschlossen und das befristete in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit seinen nicht einsatzgerechten Folgen umgedeutet werden.
Tipp für Arbeitgeber:
In einer Präambel des Arbeits- oder Rahmenvertrages die Motive arbeitnehmer- und arbeitgeberseits wiedergeben und darauf hinweisen, dass sich der Arbeitnehmer der Konsequenzen befristeter Arbeitsverträge bewusst sei und dies ausdrücklich so wünsche.
Keine Lohnzahlungspflicht
Da der Aushilfs- bzw. Gelegenheits-Arbeitnehmer zwischen den Arbeitseinsätzen keine Leistung für den Arbeitgeber erbringt und sich diesem auch nicht zur Verfügung halten muss, hat er keinen Anspruch auf Lohn.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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