Dienst-Computerprogramme
- Grundsätze:
- Urheberrecht entsteht in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
- Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers ist in URG 17 festgehalten.
- Verwendungsbefugnis des Arbeitgebers.
Gelegenheits- und freie Computerwerke
- Voraussetzungen:
- Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
- Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
- Optionsrecht des Arbeitgebers:
- Informationspflicht des Arbeitnehmers
- Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
- Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
- Änderungs- und Bearbeitungsrechte:
- Vertragliche Regelung empfehlenswert, namentlich lizenzweiser Zuordnung
- Notwendigkeit für Weiterentwicklung.
- Arbeitnehmer verbleiben einzig die Urheberpersönlichkeitsrechte.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.