Dienst-Computerprogramme
- Grundsätze:
- Urheberrecht entsteht in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
- Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers ist in URG 17 festgehalten.
- Verwendungsbefugnis des Arbeitgebers.
Gelegenheits- und freie Computerwerke
- Voraussetzungen:
- Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
- Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
- Optionsrecht des Arbeitgebers:
- Informationspflicht des Arbeitnehmers
- Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
- Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
- Änderungs- und Bearbeitungsrechte:
- Vertragliche Regelung empfehlenswert, namentlich lizenzweiser Zuordnung
- Notwendigkeit für Weiterentwicklung.
- Arbeitnehmer verbleiben einzig die Urheberpersönlichkeitsrechte.
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