Dienst-Computerprogramme
- Grundsätze:
- Urheberrecht entsteht in der Person des natürlichen Schöpfers (URG 6)
- Eine Zuordnungsregel (analog Erfindung oder Design) zG des Arbeitgebers ist in URG 17 festgehalten.
- Verwendungsbefugnis des Arbeitgebers.
Gelegenheits- und freie Computerwerke
- Voraussetzungen:
- Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
- Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
- Optionsrecht des Arbeitgebers:
- Informationspflicht des Arbeitnehmers
- Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Übertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
- Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
- Änderungs- und Bearbeitungsrechte:
- Vertragliche Regelung empfehlenswert, namentlich lizenzweiser Zuordnung
- Notwendigkeit für Weiterentwicklung.
- Arbeitnehmer verbleiben einzig die Urheberpersönlichkeitsrechte.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:EntlassungsabfindungEinleitung zur EntlassungsabfindungAutoren:KurzarbeitEinleitung zur KurzarbeitAutoren:Höhere Gewalt / Force MajeureEinleitung zu Höhere Gewalt / Force MajeureAutoren:SozialplanEinleitung zum SozialplanAutoren:Entlassung / KündigungEinleitung zur Entlassung / KündigungAutoren:Arbeitsverhinderung / Lohnfortza...Einleitung zur Lohnfortzahlungspflicht bei...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht