Diensterfindungen und -design
- Voraussetzungen:
- In Ausübung der dienstlichen Tätigkeit (> Es ist nicht erforderlich, dass die schöpferische Leistung während der vertraglichen Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz erfolgte.)
- während des Arbeitsverhältnisses beendet
- Blosses Mitwirken genügt
- Erwerb durch Arbeitgeber (OR 332 Abs. 1)
- unabhängig, ob schutzfähig oder nicht
- originär (kein Übertragungsakt notwendig)
- rechtliche und wirtschaftliche Verwertung: allein durch den Arbeitgeber
- Verbleib der Erfinderehre (PatG 5f.).
Betriebserfindungen
- Voraussetzungen
- Erfindung ist stark von betrieblichen Erfahrungen, Anweisungen, Hilfsmitteln und Organisation bzw. Arbeitsteilung des Betriebes abhängig
- Problem:
- PatG verlangt natürliche Person als Erfinder
Welche Person oder Personengruppe hat zu übertragen und erhält die Erfinderehre (PatG 5f.).
- PatG verlangt natürliche Person als Erfinder
Gelegenheitserfindungen und –design
- Voraussetzungen:
- Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
- Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
- Erwerb durch Arbeitnehmer (OR 332 Abs. 2)
- Erfinder- und/oder Designklausel zG des Arbeitgebers möglich, als Vollrecht oder Lizenz
- Verpflichtungsvorbehalt zG Arbeitgeber: begründet eine obligatorische Übertragungsverpflichtung
- Verfügungsvorbehalt zG Arbeitgeber: Verfügungsgeschäft mittels Vorausverfügung
- Optionsrecht des Arbeitgebers:
- Informationspflicht des Arbeitnehmers
- Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
- Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
- Ungebundene Gelegenheitserfindung:
- Anbietungspflicht? Umstritten
- Bei Verwertungsabsicht: Ja, da Arbeitnehmer beginnen würde den Arbeitgeber zu konkurrenzieren
- Freie Gelegenheitserfindung:
- Schöpfung ausserhalb vertraglicher Verpflichtungen und ohne Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit
- Vorbehaltsklausel zulässig
- Entschädigung analog OR 332 Abs. 4
- Erfinder- und/oder Designklausel zG des Arbeitgebers möglich, als Vollrecht oder Lizenz
Tipps an Arbeitgeber:
Ihre Rechte im Zusammenhang mit immateriellen Schöpfungen hängen stark von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. – Regeln Sie daher Zuordnung immaterial-güterrechtlicher Arbeitsergebnisse:
- Generalklauseln zugunsten des Arbeitgebers alleine genügen nicht.
- Klärung der Rechte des Arbeitgebers: Zuordnung
- als Vollrecht (Eigentum)
- zur ausschliesslichen Nutzung
- Einbezug der Gelegenheits- und freien Immaterialgüterrechte, einschliesslich zwingende Entschädigung des Arbeitnehmers.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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