Diensterfindungen und -design
- Voraussetzungen:
- In Ausübung der dienstlichen Tätigkeit (> Es ist nicht erforderlich, dass die schöpferische Leistung während der vertraglichen Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz erfolgte.)
- während des Arbeitsverhältnisses beendet
- Blosses Mitwirken genügt
- Erwerb durch Arbeitgeber (OR 332 Abs. 1)
- unabhängig, ob schutzfähig oder nicht
- originär (kein Übertragungsakt notwendig)
- rechtliche und wirtschaftliche Verwertung: allein durch den Arbeitgeber
- Verbleib der Erfinderehre (PatG 5f.).
Betriebserfindungen
- Voraussetzungen
- Erfindung ist stark von betrieblichen Erfahrungen, Anweisungen, Hilfsmitteln und Organisation bzw. Arbeitsteilung des Betriebes abhängig
- Problem:
- PatG verlangt natürliche Person als Erfinder
Welche Person oder Personengruppe hat zu übertragen und erhält die Erfinderehre (PatG 5f.).
- PatG verlangt natürliche Person als Erfinder
Gelegenheitserfindungen und –design
- Voraussetzungen:
- Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
- Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
- Erwerb durch Arbeitnehmer (OR 332 Abs. 2)
- Erfinder- und/oder Designklausel zG des Arbeitgebers möglich, als Vollrecht oder Lizenz
- Verpflichtungsvorbehalt zG Arbeitgeber: begründet eine obligatorische Übertragungsverpflichtung
- Verfügungsvorbehalt zG Arbeitgeber: Verfügungsgeschäft mittels Vorausverfügung
- Optionsrecht des Arbeitgebers:
- Informationspflicht des Arbeitnehmers
- Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
- Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
- Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
- Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
- Ungebundene Gelegenheitserfindung:
- Anbietungspflicht? Umstritten
- Bei Verwertungsabsicht: Ja, da Arbeitnehmer beginnen würde den Arbeitgeber zu konkurrenzieren
- Freie Gelegenheitserfindung:
- Schöpfung ausserhalb vertraglicher Verpflichtungen und ohne Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit
- Vorbehaltsklausel zulässig
- Entschädigung analog OR 332 Abs. 4
- Erfinder- und/oder Designklausel zG des Arbeitgebers möglich, als Vollrecht oder Lizenz
Tipps an Arbeitgeber:
Ihre Rechte im Zusammenhang mit immateriellen Schöpfungen hängen stark von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. – Regeln Sie daher Zuordnung immaterial-güterrechtlicher Arbeitsergebnisse:
- Generalklauseln zugunsten des Arbeitgebers alleine genügen nicht.
- Klärung der Rechte des Arbeitgebers: Zuordnung
- als Vollrecht (Eigentum)
- zur ausschliesslichen Nutzung
- Einbezug der Gelegenheits- und freien Immaterialgüterrechte, einschliesslich zwingende Entschädigung des Arbeitnehmers.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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