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Arbeitnehmererfindung

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Erfindung und Designs

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmererfindung
Stichworte:
Arbeitnehmererfindung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Diensterfindungen und -design

  • Voraussetzungen:
    • In Ausübung der dienstlichen Tätigkeit (> Es ist nicht erforderlich, dass die schöpferische Leistung während der vertraglichen Arbeitszeit oder am Arbeitsplatz erfolgte.)
    • während des Arbeitsverhältnisses beendet
    • Blosses Mitwirken genügt
  • Erwerb durch Arbeitgeber (OR 332 Abs. 1)
    • unabhängig, ob schutzfähig oder nicht
    • originär (kein Übertragungsakt notwendig)
    • rechtliche und wirtschaftliche Verwertung: allein durch den Arbeitgeber
  • Verbleib der Erfinderehre (PatG 5f.).

Betriebserfindungen

  • Voraussetzungen
    • Erfindung ist stark von betrieblichen Erfahrungen, Anweisungen, Hilfsmitteln und Organisation bzw. Arbeitsteilung des Betriebes abhängig
  • Problem:
    • PatG verlangt natürliche Person als Erfinder
      Welche Person oder Personengruppe hat zu übertragen und erhält die Erfinderehre (PatG 5f.).

Gelegenheitserfindungen und –design

  • Voraussetzungen:
    • Zusammenhang zu der im Rahmen des Arbeitsvertrages ausgeübten Tätigkeit
    • Schaffung ausserhalb der arbeitsvertraglichen Pflicht
  • Erwerb durch Arbeitnehmer (OR 332 Abs. 2)
    • Erfinder- und/oder Designklausel zG des Arbeitgebers möglich, als Vollrecht oder Lizenz
      • Verpflichtungsvorbehalt zG Arbeitgeber: begründet eine obligatorische Übertragungsverpflichtung
      • Verfügungsvorbehalt zG Arbeitgeber: Verfügungsgeschäft mittels Vorausverfügung
      • Optionsrecht des Arbeitgebers:
        • Informationspflicht des Arbeitnehmers
        • Annahmefrist für Arbeitgeber: 6 Monate
        • Bei Verpflichtungsvorbehalt: formeller Uebertragungsakt notwendig!
        • Bei Verfügungsvorbehalt: Ausübung bewirkt automatischen Rechtsübergang auf den Arbeitgeber.
      • Recht auf Sondervergütung des Arbeitnehmers: nach OR 332 Abs. 4.
    • Ungebundene Gelegenheitserfindung:
      • Anbietungspflicht? Umstritten
      • Bei Verwertungsabsicht: Ja, da Arbeitnehmer beginnen würde den Arbeitgeber zu konkurrenzieren
    • Freie Gelegenheitserfindung:
      • Schöpfung ausserhalb vertraglicher Verpflichtungen und ohne Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit
      • Vorbehaltsklausel zulässig
      • Entschädigung analog OR 332 Abs. 4

Tipps an Arbeitgeber:

Ihre Rechte im Zusammenhang mit immateriellen Schöpfungen hängen stark von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. – Regeln Sie daher Zuordnung immaterial-güterrechtlicher Arbeitsergebnisse:

  • Generalklauseln zugunsten des Arbeitgebers alleine genügen nicht.
  • Klärung der Rechte des Arbeitgebers: Zuordnung
    • als Vollrecht (Eigentum)
    • zur ausschliesslichen Nutzung
  • Einbezug der Gelegenheits- und freien Immaterialgüterrechte, einschliesslich zwingende Entschädigung des Arbeitnehmers.

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