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Arbeitnehmerhaftung

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmerhaftung
Stichworte:
Arbeitnehmerhaftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Schadenersatzforderung des Arbeitgebers verjährt als vertraglicher Anspruch nach Ablauf von 10 Jahren (vgl. OR 127), bei vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung 3 Jahre resp. 20 Jahre (OR 128a).

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen

  • mit der Fälligkeit der Forderung (OR 130)
    • Fälligkeit = Vorliegen des Schadens und nicht schon mit Vertragsverletzung (umstritten, siehe Box).
  • bei vertragswidriger Körperverletzung oder Tötung (OR 128a)
    • ab Kenntnis des Schadens (relative Frist 3 Jahre)
    • vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (absolute Frist 20 Jahre)

Umstrittener Fälligkeitszeitpunkt

  • Mit Vorliegen des Schadens:
    • Zürcher Kommentar, St. Berti, Art. 130 N 129, mit Hinweisen
  • Bereits mit der Vertragsverletzung:
    • BGE 106 II 136 ff.

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