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Arbeitnehmerhaftung

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Minderung / Haftungsausschluss

Erstellungsdatum:
17.01.2011
Aktualisiert:
21.09.2022
Rechtsgebiet:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bestimmte Gründe können zu einer Minderung oder zum Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung führen:

  • Berufsrisiko (gefahren- oder schadenssensitive Arbeit)
  • Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers
    • Nachlässige Auswahl des Arbeitnehmers
    • unrichtige oder unvollständige Instruktion für schwierige Aufgaben
    • Unterlassene Kontrolle eines unerfahrenen Arbeitnehmers
  • Weisung zur schadensstiftenden Handlung durch den Arbeitgeber (OR 321d)
  • Widerspruchslose Duldung einer schadensstiftenden und vertragsverletzenden Handlung durch den Arbeitgeber
  • Lohnhöhe
    • Haftungsreduktion bei bescheidenem Lohn, geringer Fahrlässigkeit und hohem Schaden
  • Notlage
    • Haftungsreduktion, weil der Arbeitnehmer durch die Schadenersatzleistung in eine Notlage geraten würde oder weil er ohnehin gering entlöhnt ist
    • Keine „Notlagen-Haftungsreduktion“ bei
      • absichtlicher Schadenszufügung
      • grobfahrlässiger Schadenszufügung.

Ausnahme

Arbeitnehmerhaftung aus Treuepflichtverletzung, wenn er den Arbeitgeber nicht abmahnt und der Arbeitgeber in Kenntnis der Abmahnung seine Weisung widerrufen hätte (Voraussetzung: Kausalität der Abmahnungs-Unterlassung für den entstandenen Schaden).

Vorbehalt / Disclaimer

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