Gesetzesbestimmungen
- OR 321e
- OR 352, 352a und 353
- SeeschiffahrtsG 71
Gesetzestexte zur Arbeitnehmerhaftung
Art. 321e
VI. Haftung des Arbeitnehmers
1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt.
2 Das Mass der Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Art. 352
II. Besondere Pflichten des Arbeitnehmers
1. Ausführung der Arbeit
1 Der Heimarbeitnehmer hat mit der übernommenen Arbeit rechtzeitig zu beginnen, sie bis zum verabredeten Termin fertigzustellen und das Arbeitserzeugnis dem Arbeitgeber zu übergeben.
2 Wird aus Verschulden des Heimarbeitnehmers die Arbeit mangelhaft ausgeführt, so ist er zur unentgeltlichen Verbesserung des Arbeitserzeugnisses verpflichtet, soweit dadurch dessen Mängel behoben werden können.
Art. 352a
2. Material und Arbeitsgeräte
1 Der Heimarbeitnehmer ist verpflichtet, Material und Geräte, die ihm vom Arbeitgeber übergeben werden, mit aller Sorgfalt zu behandeln, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen und den zur Arbeit nicht verwendeten Rest des Materials sowie die erhaltenen Geräte zurückzugeben.
2 Stellt der Heimarbeitnehmer bei der Ausführung der Arbeit Mängel an dem übergebenen Material oder an den erhaltenen Geräten fest, so hat er den Arbeitgeber sofort zu benachrichtigen und dessen Weisungen abzuwarten, bevor er die Ausführung der Arbeit fortsetzt.
3 Hat der Heimarbeitnehmer Material oder Geräte, die ihm übergeben wurden, schuldhaft verdorben, so haftet er dem Arbeitgeber höchstens für den Ersatz der Selbstkosten.
Art. 353
III. Besondere Pflichten des Arbeitgebers
1. Abnahme des Arbeitserzeugnisses
1 Der Arbeitgeber hat das Arbeitserzeugnis nach Ablieferung zu prüfen und Mängel spätestens innert einer Woche dem Heimarbeitnehmer bekanntzugeben.
2 Unterlässt der Arbeitgeber die rechtzeitige Bekanntgabe der Mängel, so gilt die Arbeit als abgenommen.
Art. 71
Pflichten der Schiffsbesatzung
1 Jedes Mitglied der Schiffsbesatzung hat die übernommene Arbeit mit Sorgfalt auszuführen. Es ist für den Schaden verantwortlich, den es absichtlich oder fahrlässig verursacht.
2 Der Seemann schuldet dem Kapitän und den übrigen Vorgesetzten Achtung und Gehorsam. Er hat die erhaltenen Befehle zu befolgen und sich an die anerkannten Gebräuche zu halten.
3 Bei Seegefahr hat der Seemann jede Hilfe zu leisten, um die er zur Rettung von Personen, des Seeschiffs oder der Ladung angehalten wird.
Zwingender Charakter
Die Bestimmung von OR 321e ist relativ zwingender Natur (OR 362 Abs. 1). – Die Arbeitnehmerhaftung kann daher durch Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) nur gemildert und nicht verschärft werden.
Abweichende Vereinbarungen
Anerkennung Schadensbetrag
Die Anerkennung eines Schadensbetrages ohne vergleichsweise Regelung mit angemessenem Ergebnis für den Arbeitnehmer ist unzulässig (vgl. hiezu JAR 1989, S. 131).
Uneingeschränkte Mankohaftung
Eine Mankohaftung ohne Beachtung von Verursachung und Verschulden ist unzulässig und daher nichtig.
Weiterführende Informationen finden Sie unter » Mankohaftung