Bestimmte Gründe können zu einer Minderung oder zum Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung führen:
- Berufsrisiko (gefahren- oder schadenssensitive Arbeit)
- Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers
- Nachlässige Auswahl des Arbeitnehmers
- unrichtige oder unvollständige Instruktion für schwierige Aufgaben
- Unterlassene Kontrolle eines unerfahrenen Arbeitnehmers
- Weisung zur schadensstiftenden Handlung durch den Arbeitgeber (OR 321d)
- Widerspruchslose Duldung einer schadensstiftenden und vertragsverletzenden Handlung durch den Arbeitgeber
- Lohnhöhe
- Haftungsreduktion bei bescheidenem Lohn, geringer Fahrlässigkeit und hohem Schaden
- Notlage
- Haftungsreduktion, weil der Arbeitnehmer durch die Schadenersatzleistung in eine Notlage geraten würde oder weil er ohnehin gering entlöhnt ist
- Keine „Notlagen-Haftungsreduktion“ bei
- absichtlicher Schadenszufügung
- grobfahrlässiger Schadenszufügung.
Ausnahme
Arbeitnehmerhaftung aus Treuepflichtverletzung, wenn er den Arbeitgeber nicht abmahnt und der Arbeitgeber in Kenntnis der Abmahnung seine Weisung widerrufen hätte (Voraussetzung: Kausalität der Abmahnungs-Unterlassung für den entstandenen Schaden).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.