Bestimmte Gründe können zu einer Minderung oder zum Ausschluss der Arbeitnehmerhaftung führen:
- Berufsrisiko (gefahren- oder schadenssensitive Arbeit)
- Selbst- oder Mitverschulden des Arbeitgebers
- Nachlässige Auswahl des Arbeitnehmers
- unrichtige oder unvollständige Instruktion für schwierige Aufgaben
- Unterlassene Kontrolle eines unerfahrenen Arbeitnehmers
- Weisung zur schadensstiftenden Handlung durch den Arbeitgeber (OR 321d)
- Widerspruchslose Duldung einer schadensstiftenden und vertragsverletzenden Handlung durch den Arbeitgeber
- Lohnhöhe
- Haftungsreduktion bei bescheidenem Lohn, geringer Fahrlässigkeit und hohem Schaden
- Notlage
- Haftungsreduktion, weil der Arbeitnehmer durch die Schadenersatzleistung in eine Notlage geraten würde oder weil er ohnehin gering entlöhnt ist
- Keine „Notlagen-Haftungsreduktion“ bei
- absichtlicher Schadenszufügung
- grobfahrlässiger Schadenszufügung.
Ausnahme
Arbeitnehmerhaftung aus Treuepflichtverletzung, wenn er den Arbeitgeber nicht abmahnt und der Arbeitgeber in Kenntnis der Abmahnung seine Weisung widerrufen hätte (Voraussetzung: Kausalität der Abmahnungs-Unterlassung für den entstandenen Schaden).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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