Die Arbeitnehmerhaftung setzt sodann voraus, dass dem Arbeitgeber Schaden entstanden ist.
Hinsichtlich des Schadenquantitativs ist zu bemerken:
- Differenz des Vermögensstandes vor und nach dem schädigenden Ereignis
- Schaden und entgangener Gewinn
- Haftung für unmittelbaren oder auch mittelbaren Schaden
- Ausnahmen (kein Schaden):
- Arbeitgeber hat Schadensrisiken versichert
- Vorbehalte:
- Regress des Versicherers
- Bonusverlust bzw. allf. Malus
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