Eine Arbeitnehmervertretung (auch Betriebskommission genannt)
- kann bestellt werden in Betrieben von mindestens 50 Arbeitnehmern (MitwG 3)
- ist erstmals in Betrieben von mehr als 500 Arbeitnehmern zu bestellen, wenn dies mindestens 100 Arbeitnehmer verlangen (MitwG 5)
- wird in allgemeiner freier Wahl gewählt, ausser es spreche sich ein Fünftel der Arbeitnehmer für eine geheime Wahl aus (MitwG 6)
- wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmern nach Grösse und Struktur des Betriebes festgelegt, wonach die Arbeitnehmervertretung mindestens aus 3 Personen zu bestehen hat (MitwG 7 Abs. 2)
- nimmt alle Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber war und informiert die Arbeitnehmer regelmässig (MitwG 8)
- hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information (MitwG 9).
Einzelne Arbeitnehmer
In Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung (MitwG 4)
- Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte direkt durch den Arbeitnehmer
- individuelle Durchsetzung
- keine Streitgenossenschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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