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Arbeitnehmermitwirkung

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Arbeitnehmervertretung

Rechtsgebiet:
Arbeitnehmermitwirkung
Stichworte:
Arbeitnehmermitwirkung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Arbeitnehmervertretung (auch Betriebskommission genannt)

  • kann bestellt werden in Betrieben von mindestens 50 Arbeitnehmern (MitwG 3)
  • ist erstmals in Betrieben von mehr als 500 Arbeitnehmern zu bestellen, wenn dies mindestens 100 Arbeitnehmer verlangen (MitwG 5)
  • wird in allgemeiner freier Wahl gewählt, ausser es spreche sich ein Fünftel der Arbeitnehmer für eine geheime Wahl aus (MitwG 6)
  • wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmern nach Grösse und Struktur des Betriebes festgelegt, wonach die Arbeitnehmervertretung mindestens aus 3 Personen zu bestehen hat (MitwG 7 Abs. 2)
  • nimmt alle Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber war und informiert die Arbeitnehmer regelmässig (MitwG 8)
  • hat gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information (MitwG 9).

Einzelne Arbeitnehmer

In Betrieben ohne Arbeitnehmervertretung (MitwG 4)

  • Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte direkt durch den Arbeitnehmer
  • individuelle Durchsetzung
  • keine Streitgenossenschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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