Basisinhalt
Im Wesentlichen beinhaltet eine Arbeitsbestätigung
- Personalien
- Art des Arbeitsverhältnisses
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
Weitergehende Arbeitsbestätigungen
» Siehe Checkliste «Inhalt der Arbeitsbestätigung»
Keine Halbzeugnisse
Der Arbeitnehmer kann sich nicht wahlweise nur die Leistungen oder nur das Verhalten „benoten“ lassen. Solche „Halbzeugnisse“ können zu Irreführungen Anlass bieten (vgl. BGE 4P.302/1977).
Es gilt daher der Grundsatz:
«Entweder oder – oder beides»
(Neue Zürcher Zeitung vom 28.03.2003, S. 17), d.h.
- Vollzeugnis oder Arbeitsbestätigung
- Vollzeugnis und Arbeitsbestätigung.
Rechtliche Konsequenzen
- Der Aussteller sog. „Halbzeugnisse“ kann sich gegenüber einem neuen Arbeitgeber, gegenüber dem ein solches „Halbzeugnis“ als Leistungsnachweis verwendet wurde, schadenersatzpflichtig machen.
- Vgl. Urteil 4C.341/2002 vom 25.02.2003
Vollzeugnis
Nichtnennung des Auflösungsgrundes
In der Arbeitsbestätigung sollten die Gründe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht genannt werden.
Wirtschaftliches Fortkommen des Arbeitnehmers
- Es soll das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers auch durch eine Arbeitsbestätigung nicht gehemmt werden.
Beste Zukunftswünsche
Eine blanke Arbeitsbestätigung als Vollzeugnis-Surrogat
- wirkt hart
- tönt distanziert
- lässt auf Meinungsverschiedenheiten in der Leistungs- und/oder Verhaltens-Beurteilung schliessen
- lässt ein Auseinandergehen im Streit vermuten.
Unrichtigerweise wird von einem negativen Beurteilungspunkt oder aus einer Nichteignung einer Person für einen bestimmten Job auf ein negatives Gesamtwerturteil geschlossen. Oft ausser Betracht fällt, dass
- ein nicht begnadeter Arbeitnehmer einen guten Charakter aufweisen kann, ein toller Mensch ist oder anderswo seine Stärken hat (vielleicht dort wo sie im Job nicht benötigt werden)
- ein Arbeitgeber für den Unternehmensfortbestand, die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Kundenzufriedenheit gute Mitarbeiter haben muss und sich daher – trotz allfälliger Sympathien – von Arbeitnehmer trennen muss.
In solchen Fällen bewirken Zukunftswünsche auch in einer Arbeitsbestätigung einen für künftige Arbeitgeber erkennbaren Sympathie-Transfer, der geeignet ist, das Fortkommen des Arbeitnehmers trotz seiner Schwierigkeiten zu verbessern.
Selbstverständlich vermag auch eine um die Zukunftswünsche ergänzte Arbeitsbestätigung nicht über die fehlenden Qualitäten eines Arbeitnehmers hinwegtäuschen, wenn er in seinem CV unzählige Stellenwechsel zu verzeichnen hat.