Die Prozessvertretung ist in der Schweizerischen ZPO geregelt (ZPO 68). Danach ist die Vertretung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten grundsätzlich beschränkt auf Rechtsanwälte.
Die Kantone können jedoch für das Schlichtungsverfahren patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten und vor Arbeitsgericht beruflich qualifizierte Vertreter zulassen.
Eine Einschränkung der Vertetung der Parteien durch Rechtsanwälte ist damit durch das kantonale Recht nicht mehr möglich.
Damit werden die folgenden Parteirechte garantiert:
- den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör und
- das Prinzip der gleichlangen Spiesse.