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In der Schweiz
- Kein Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung vor Entstehung der Streitigkeit
- Zulässigkeit einer Schiedsgerichtsbarkeits-Klausel im Einzelarbeitsvertrag beurteilt sich nach den Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO 353 ff.)
- Die für arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.00 in ZPO 114, 243, 247 geltenden Privilegien der ZPO (Kostenlosigkeit, Untersuchungsmaxime, vereinfachtes Verfahren) sind mangels eines Verweises in ZPO 373 im Schiedsverfahren nicht anwendbar. Die Anwendung kann von den Parteien jedoch vereinbart werden.
International
- Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder „vermögensrechtliche Anspruch“ sein (Art. 177 IPRG).
- Schiedsvereinbarung kann vor oder nach Ausbruch der arbeitsvertraglichen Streitigkeit vereinbart werden.
- Bei gültiger Schiedsvereinbarung lehnt das staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn,
- Beklagter lässt sich vorbehaltlos ein,
- Schiedsvereinbarung ist hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar, oder
- Schiedsgericht kann nicht bestellt werden und Beklagter hat dafür einzustehen.
- Parteien sind völlig frei in der Rechtswahl.
- Keine Rechtswahl: Bestimmung des anwendbaren Rechts nach dem „engsten Zusammenhang“.
Voraussetzungen für Schiedsvereinbarung nach Art. 176 ff. IPRG
- Schiedsgericht in der Schweiz
- Im Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung hatte mind. eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz
- Kein schriftlicher Ausschluss
Vollstreckung von Schiedsurteilen
- New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 („NYÜ“)
- Verweigerung, wenn Gegenstand des Streites nach dem Recht des Landes, in dem Vollstreckung verlangt wird, nicht auf dem schiedsrichterlichen Wege geregelt werden kann. Achtung: Im europ. Ausland sind Schiedsklauseln in Arbeitsverträgen häufig unzulässig bzw. erst nach Ausbruch der Streitigkeit erlaubt.
- Verweigerung, wenn der ordre public verletzt wird.
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