CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
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Sitz
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x |
Schweizer Recht Theoretisch kann ein anderes Recht gewählt werden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend zu beachten sind (z.B. Gesundheitsschutz, Art. 361- 362 OR). |
Schweizer Gerichte Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der AN gewöhnlich die Arbeitet verrichtet Bei vorübergehend entsandten AN ist zusätzlich das Gericht am Entsendeort zuständig, soweit Ansprüche aus der Zeit der Entsendung betroffen. AN kann auf diese GS nicht im Voraus oder durch Einlassung verzichten; GS-Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit zulässig. |
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Wohnort
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x | |||
Arbeitsort |
x |
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