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Arbeitsstreitigkeiten

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Fallgruppe 11

Rechtsgebiet:
Arbeitsstreitigkeiten
Stichworte:
Arbeitsstreitigkeiten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
 

CH

Ausland

Anwendbares Recht

Gerichtsstand (GS)

Sitz
Arbeitgeber

  x

Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind.

Nach CH-IPRG ist das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG befindet, anzuwenden. Parteien können Schweizer Recht wählen, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung selbst beurteilt werden, welche Vorschriften sie als international zwingendes Recht ansieht.

Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten:

GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen

Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im jeweiligen europ. Staat

Alle Klagen: Gerichte im jeweiligen europ. Staat am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet

Schweizer Gerichte, wenn es sich um Streitigkeit aus dem Betrieb einer schweizerischen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt

[Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.]

Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:

  1. Staatsverträge gehen vor
  2. Nach IPRG: Klagen des AN

Schweizer Gerichte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des AN

Alle Klagen: Schweizer Gerichte am Wohnsitz des AN oder am gewöhnlichen Arbeitsort

GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.

Wohnort
Arbeitnehmer

x  

Arbeitsort

x x

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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