CH |
Ausland |
Anwendbares Recht |
Gerichtsstand (GS) |
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Sitz
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Nach ausländischem IPRG zu entscheiden, wobei gewisse Bestimmungen des Schweizer Rechts zwingend anzuwenden sind. Nach CH-IPRG ist das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des AG befindet, anzuwenden. Parteien können Schweizer Recht wählen, wobei ev. gewisse Normen des ausländischen Rechts zwingend zu beachten sind. Dabei muss aus Sicht der ausländischen Rechtsordnung selbst beurteilt werden, welche Vorschriften sie als international zwingendes Recht ansieht. |
Im Rechtsverkehr mit europäischen Staaten: GS-Vereinbarung nur nachdem Streitigkeit entstanden ist oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichen Klagen des AN: Gerichte am Sitz des AG im jeweiligen europ. Staat Alle Klagen: Gerichte im jeweiligen europ. Staat am Ort, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet Schweizer Gerichte, wenn es sich um Streitigkeit aus dem Betrieb einer schweizerischen Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung handelt [Nach revidiertem LGVÜ wird AG nur noch vor den Gerichten am Wohnsitz des AN klagen können.] Im Rechtsverkehr mit nicht-europäischen Staaten:
Schweizer Gerichte am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des AN Alle Klagen: Schweizer Gerichte am Wohnsitz des AN oder am gewöhnlichen Arbeitsort GS-Vereinbarung jederzeit möglich, sofern dadurch nicht GS schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird. |
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Wohnort
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LAWINFO
Arbeitsstreitigkeiten
Fallgruppe 11
Rechtsgebiet:
Arbeitsstreitigkeiten
Stichworte:
Arbeitsstreitigkeiten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG