Bewilligungsarten
Nachdem zuvor das Erfordernis bzw. Notwendigkeit einer Bewilligung dargestellt wurde, werden in einem Folgeschritt die verschiedenen Bewilligungsarten aufgezeigt. Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der zu erteilenden Bewilligungen je nach Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit unterschieden wird zwischen:
- Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr),
- Aufenthaltsbewilligung (befristet),
- Grenzgängerbewilligung (Sonderbescheinigung) und
- Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer vorab eine Bewilligung. Grundsätzlich richtet sich die Bewilligungsart nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (d.h. befristeter/unbefristeter Arbeitsvertrag). Die Kantone (Migrationsämter) sind für das Ausstellen der Bewilligungen zuständig.
Ausweise
Liegt eine Bewilligungspflicht vor, wird bei Erteilung einer Bewilligung ein Ausländerausweis im Kreditkartenformat ausgestellt. Bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von bis zu 4 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wird ein solcher nicht ausgegeben.
Ausweiskategorien für Drittstaatsangehörige sind:
- Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
- Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)
Übersicht Bewilligungen
Bewilligung/Ausweis |
Inhalt/Umfang |
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Ausweis L |
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Ausweis B |
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Ausweis G |
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Ausweis C |
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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