Bewilligungsarten
Nachdem zuvor das Erfordernis bzw. Notwendigkeit einer Bewilligung dargestellt wurde, werden in einem Folgeschritt die verschiedenen Bewilligungsarten aufgezeigt. Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der zu erteilenden Bewilligungen je nach Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit unterschieden wird zwischen:
- Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr),
- Aufenthaltsbewilligung (befristet),
- Grenzgängerbewilligung (Sonderbescheinigung) und
- Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer vorab eine Bewilligung. Grundsätzlich richtet sich die Bewilligungsart nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (d.h. befristeter/unbefristeter Arbeitsvertrag). Die Kantone (Migrationsämter) sind für das Ausstellen der Bewilligungen zuständig.
Ausweise
Liegt eine Bewilligungspflicht vor, wird bei Erteilung einer Bewilligung ein Ausländerausweis im Kreditkartenformat ausgestellt. Bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von bis zu 4 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten wird ein solcher nicht ausgegeben.
Ausweiskategorien für Drittstaatsangehörige sind:
- Ausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis G (Grenzgängerbewilligung)
- Ausweis C (Niederlassungsbewilligung)
Übersicht Bewilligungen
Bewilligung/Ausweis |
Inhalt/Umfang |
---|---|
Ausweis L |
|
Ausweis B |
|
Ausweis G |
|
Ausweis C |
|
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.