Eine Anmeldung am Wohnort entfällt für Ausländer, die eine Bewilligung bzw. eine Einreiseerlaubnis (Art. 5 VZAE) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Kurzaufenthaltsbewilligung). Ein Ausländerausweis wird nicht ausgestellt, da mit der Erteilung der Einreiseerlaubnis auch der Aufenthalt bewilligt wird.
Personen, die eine Bewilligung bzw. Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, müssen sich anmelden und können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Eine Pflicht zur Anmeldung besteht unabhängig von der Aufenthaltsdauer für:
- Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer (Art. 34 VZAE) sowie
- Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. B VZAE).
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