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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Verfahrensablauf

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesuchseinreichung

Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin

reicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. In einigen Fällen und je nach Kanton kann auch die Migrationsbehörde zuständig sein. 
Arbeitnehmende, die der Visumpflicht unterstellt sind, haben zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu stellen.

Prüfung

Die kantonale Arbeitsmarktbehörde

prüft die Gesuche gestützt auf die AuG-Weisungen und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind zusätzlich dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.

Prüfung

Das BFM

begutachtet die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Ge­sichtspunkten. Der Entscheid des BFM wird mittels Verfügung Gesuchssteller und Arbeitnehmer und beiden kantonalen Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig. Die Verfügung berechtigt nicht zur Einreise.

Visumserteilung

Die kantonale Migrationsbehörde

übermittelt gestützt auf die Zustimmung des BFM bei visumspflichtigen Personen die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Ausland. Anschliessend kann das Visum dort abgeholt werden.

Anmeldung

Die Arbeitnehmenden

melden sich spätestens nach 14 Tagen seit der Einreise bei der Einwohnerkontrolle an. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach der Anmeldung gestattet.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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