Gesuchseinreichung |
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin |
reicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. In einigen Fällen und je nach Kanton kann auch die Migrationsbehörde zuständig sein. |
Prüfung |
Die kantonale Arbeitsmarktbehörde |
prüft die Gesuche gestützt auf die AuG-Weisungen und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind zusätzlich dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. |
Prüfung |
Das BFM |
begutachtet die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten. Der Entscheid des BFM wird mittels Verfügung Gesuchssteller und Arbeitnehmer und beiden kantonalen Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig. Die Verfügung berechtigt nicht zur Einreise. |
Visumserteilung |
Die kantonale Migrationsbehörde |
übermittelt gestützt auf die Zustimmung des BFM bei visumspflichtigen Personen die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Ausland. Anschliessend kann das Visum dort abgeholt werden. |
Anmeldung |
Die Arbeitnehmenden |
melden sich spätestens nach 14 Tagen seit der Einreise bei der Einwohnerkontrolle an. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach der Anmeldung gestattet. |
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.