Gesuchseinreichung |
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin |
reicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. In einigen Fällen und je nach Kanton kann auch die Migrationsbehörde zuständig sein. |
Prüfung |
Die kantonale Arbeitsmarktbehörde |
prüft die Gesuche gestützt auf die AuG-Weisungen und trifft einen Vorentscheid. Gesuche, die vom Kanton gutgeheissen werden, sind zusätzlich dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten. |
Prüfung |
Das BFM |
begutachtet die eingegangenen Gesuche nach gesamtschweizerischen Gesichtspunkten. Der Entscheid des BFM wird mittels Verfügung Gesuchssteller und Arbeitnehmer und beiden kantonalen Behörden bekannt gegeben und ist für den Arbeitgeber kostenpflichtig. Die Verfügung berechtigt nicht zur Einreise. |
Visumserteilung |
Die kantonale Migrationsbehörde |
übermittelt gestützt auf die Zustimmung des BFM bei visumspflichtigen Personen die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Ausland. Anschliessend kann das Visum dort abgeholt werden. |
Anmeldung |
Die Arbeitnehmenden |
melden sich spätestens nach 14 Tagen seit der Einreise bei der Einwohnerkontrolle an. Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach der Anmeldung gestattet. |
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