Die Vertragsparteien des FZA können von den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien verlangen, dass sie ihre Anwesenheit in ihrem Hoheitsgebiet anzeigen (Art. 3 Abs. 4 FZA). Nach Schweizerischem Recht müssen sich EU/EFTA-Staatsangehörige, die aufgrund der Länge des Aufenthaltes eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen (d.h. Aufenthalt > 3 Monate):
- 14 Tage vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder
- vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde
zur Regelung des Aufenthalts anmelden. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton (Wohnortwechsel) besteht die Pflicht, sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen anzumelden und innert gleicher Frist beim alten Wohnort abzumelden.
Im Rahmen des Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ist ein gültiges Ausweispapiervorzuweisen. Unter Umständen werden ferner ein Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente (Geburtsurkunden, Zivilstandsregisterauszug) verlangt. Eine Anmeldung kann erst erfolgen, nachdem alle geforderten Dokumente vollständig eingereicht sind.
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