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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Bewilligungspflichtiger Aufenthalt

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Aufenthaltsbewilligung und Anmeldung ist dagegen erforderlich, sobald ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit (d.h. > 3 Monate) geplant ist.

EU/EFTA-Staatsangehörige, die einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigen, wird grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht eingeräumt, das durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dokumentiert wird. Ein erwerbsloser Aufenthalt wird nach den Bestimmungen des FZA allgemein in nachfolgenden Fallkonstellationen geregelt:

  • Aus- und Weiterbildung (Studierende),
  • Dienstleistungsempfänger,
  • Rentner und
  • Stellensuchende.

Auf eine Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch. Sie gilt für die gesamte Schweiz und wird grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erteilt und automatisch um den gleichen Zeitraum verlängert, solange die Voraussetzungen erfüllt werden.

Bei Studenten wird die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr beschränkt und – gegebenenfalls – jährlich um einen der Restdauer der Ausbildung entsprechenden Zeitraum verlängert.

Voraussetzung einer Erteilung ist, dass nachgewiesen wird, dass der Antragstellende für sich selbst und seine Familienangehörigen über

  • ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss;
  • einen Krankenversicherungsschutz besteht, der sämtliche Risiken abdeckt.

Bei Studenten ist weitere Bedingung, dass diese an einer anerkannten Lehranstalt zum Zweck des Erwerbs einer beruflichen Bildung eingeschrieben sind.

Hinweis

Sofern die zuständigen Behörden dies für erforderlich erachten, kann nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangt werden.

Aufenthaltsunterbrechungen von weniger als sechs aufeinander folgenden Monaten, sowie eine durch Militärdienst gerechtfertigte Abwesenheit berühren nicht die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

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