- Erteilung für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr
- gebunden an bestimmten Aufenthaltszweck
- Verbindung mit weiteren Bedingungen möglich
- erfolgt unter Befristung
- Verlängerung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen möglich
Achtung
Eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Eine Verlängerung auf zwei Jahre ist möglich. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
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