Nachdem zuvor das Erfordernis bzw. Notwendigkeit einer Bewilligung dargestellt wurde, werden in einem Folgeschritt die verschiedenen Bewilligungsarten aufgezeigt.
Bewilligungsarten
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich zu erteilender Bewilligungen je nach Dauer des Aufenthaltes bzw. der Erwerbstätigkeit unterschieden wird zwischen:
- Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr),
- Aufenthaltsbewilligung (befristet),
- Grenzgängerbewilligung (Sonderbescheinigung) und
- Niederlassungsbewilligung (unbefristet).
Grundsätzlich richtet sich die Bewilligungsart nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses (d.h. befristeter/unbefristeter Arbeitsvertrag). Die Kantone (Migrationsämter) sind für das Ausstellen der Bewilligungen zuständig. Die Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit gilt allgemein bedingungslos, d.h. sie berechtigt zur Aufnahme jedweder Tätigkeit, bei jedem Arbeitgeber in der ganzen Schweiz.
Ausweise
Unterliegt ein Ausländer einer Bewilligungspflicht, wird ein sog. Ausländerausweis in Papierform ausgestellt. Dieser enthält die Aufenthaltsbewilligung mit gleichzeitiger Bewilligung zur Erwerbstätigkeit. Ein Ausländerausweis wir bei einem bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von bis zu 4 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten idR. nicht ausgegeben.
Ausweiskategorien für EU/EFTA – Staatsangehörige sind u.a.:
- Ausweis L – EG/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Ausweis B – EG/EFTA (Aufenthaltsbewilligung)
- Ausweis G – EG/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
- Ausweis C – EG/EFTA (Niederlassungsbewilligung)
EU/EFTA-Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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