Für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Monaten oder mehr als 90 Arbeitstagen haben EU/EFTA-Staatsangehörige aufgrund des Freizügigkeitsabkommens grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine:
- Kurzaufenthalts- (Ausweis L EU/EFTA) oder
- Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) bzw.
- Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA als Sonderbescheinigung)
erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung enthält gleichzeitig die Arbeitsbewilligung (Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit). Sie gilt für das gesamte Hoheitsgebiet. Die Tätigkeit kann nach Erhalt des Gesuches durch die zuständigen kantonalen Behörden aufgenommen werden.
Eine Bewilligung wird ebenfalls benötigt, wenn:
- der ursprünglich geplante bewilligungsfreie Aufenthalt verlängert wird;
- sich eine Person bereits ohne Erwerbstätigkeit, z.B. zur Stellensuche, während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat.
Abhängig beschäftigte Grenzgänger, d.h. Staatsangehörige einer Vertragspartei (FZA), die:
- ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben,
- eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausüben, und
- idR. täglich oder mindestens einmal in der Woche an ihren Wohnort zurückkehren,
benötigen keine Aufenthaltsbewilligung. Ihnen wird jedoch eine Sonderbescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer ausgestellt, die sich allgemein nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses richtet. Sie gilt für das gesamte Hoheitsgebiet.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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