Bis zu 3 Monate bzw. 90 Arbeitstage im Kalenderjahr können sich:
- Angehörige der EG-17/EFTA sowie EU-8 (seit dem 1. Mai 2011) mit Stellenantritt in der Schweiz
- selbständige Dienstleistungserbringer aus der EG-17/EFTA sowie EU-8 (seit dem 1. Mai 2011)
- sowie entsandte Arbeitnehmer (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit)
ohne Bewilligung in der Schweiz aufhalten.
Achtung
Es besteht in vorgenannten Fällen aber eine besondere Meldepflicht, d.h. ein Meldeverfahren, welches grds. online über folgende Internetplattform vorgenommen wird:
Nach einer kostenlosen Registrierung können die einzelnen Einsätze vor deren Beginn in der Schweiz gemeldet werden. Im Fall von technischen Störungen können die Meldungen auch über Formulare ausgeführt werden (Post/Fax).
Grundsätze Meldeverfahren
- Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten obligatorisch, die länger als 8 Tage pro Kalenderjahr dauern und kann bis zu maximal 90 Arbeitstage in Anspruch genommen werden (90 Tage Guthaben).
- Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der Dauer der Arbeiten bereits ab dem 1. Tag an zu erfolgen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gastgewerbe
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten;
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe
- Erotikgewerbe
- Die Arbeit darf frühestens 8 Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Demnach ergibt sich grds. eine Anmeldefrist von 8 Tagen vor Aufnahme der Arbeit (Bsp.: geplante Arbeitsaufnahme am 9. November 2010, Meldung am 1. November 2010).
- In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Arbeit ausnahmsweise vor Ablauf der achttägigen Frist beginnen, frühestens jedoch am Tag der Meldung.
Berechnung der 90 Tage
Im Rahmen des Meldeverfahrens wird für die Berechnung des 90 Tage-Guthaben im Kalenderjahr auf das jeweilige Unternehmen als auch den/die Mitarbeiter abgestellt. Die Berechnung bezieht sich auf:
- das jeweilige Tagesdatum,
- unabhängig von der Anzahl der gleichzeitig Entsandten sowie der Anzahl der gleichzeitig betroffenen Kantone an diesem Tagesdatum.
Tipp
Vor dem Hintergrund der 8-tägigen Meldefrist sollte bereits bei einem sich abzeichnenden Wechsel des Einsatzortes am selben Tag (Terminverschiebung mit Kantonswechsel) rein vorsorglich für diesen Tag eine zusätzliche Meldung im zusätzlich betroffenen Kanton erfolgen. An dem vorhandenen Guthaben ändert sich durch dieses Vorgehen nichts.
Gemeldete, aber nicht genutzte Tage
Wenn die Nichtnutzung eines gemeldeten Einsatzes (Terminabsage, Verschiebung, Verkürzung des Einsatzes etc.) bis spätestens 12.00 Uhr am Tag des gemeldeten Einsatzes bei der zuständigen kantonalen Behörde angezeigt wird (email/Fax), wird dieser Tag dem 90 Tage-Guthaben wieder gutgeschrieben.
Vgl. Übersicht Bundesamt für Migration
Weiterführende Informationen
Bundesamt für Migration| bfm.admin.ch
Abgrenzung Meldeverfahren – Arbeitsbewilligung | entsendung.admin.ch
Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit (Online-Meldung) | sem.admin.ch
Entsendung
Wie dargestellt, kommt das Meldeverfahren auch auf entsandte Arbeitnehmer zur Anwendung. Eine Entsendung liegt vor, falls ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vorübergehend in einem Land einsetzt, in dem diese nicht gewöhnlich arbeiten und der Arbeitgeber keinen Sitz hat, um dort in seinem Namen und auf seine Rechnung eine Arbeitsleistung zu erbringen.
Liegt ein Entsendungstatbestand vor, bleibt für die entsandten Arbeitnehmer weiterhin ihr Arbeitsvertrag, als auch die Sozialversicherungsgesetzgebung ihres Herkunftsstaates anwendbar.
Zusammenfassung Entsendung
- Vorübergehende Dauer (bis zu 12 Monate, Verlängerung um weitere 12 Monate möglich)
- Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (direkte Lohnzahlung nicht erforderlich)
- Ausübung gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Herkunftsstaat
- Vorhergehende Versicherung des Arbeitnehmers im Herkunftsstaat (d.h. bereits Unterstellung Rechtsvorschriften Herkunftsstaat)
- Keine Auswechslung der Entsandten (im Sinne einer Ersetzung nach Ablauf)
Personen, die bereits über eine Aufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung verfügen und gleichzeitig in der Schweiz für ausländische Unternehmen grenzüberschreitende Dienstleistungen tätigen, können ebenfalls auf das Meldeverfahren zurückgreifen.
Weiterführende Informationen
Entsendungen | entsendungen.ch