Das Gemeinschaftsrecht (FZA und das EFTA-Abkommen) enthält Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Staaten der EU bzw. der EFTA. Ziel ist es, folgendes sicherzustellen (Art. 8 FZA):
- Gleichbehandlung
- Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften
- Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen
- Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben
- Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
Koordinierung bedeutet jedoch keine Gleichschaltung der Systeme. Vielmehr greift jeder Staat im Bereich seiner Sozialversicherungen weiterhin auf bestehende Strukturen, Art und Umfang der Beiträge sowie Leistungen zurück.
Erfasst werden alle gesetzlichen Regelungen über den Sozialversicherungsschutz:
- im Alter
- bei Invalidität
- im Todesfall (Leistungen an Hinterlassene)
- bei Krankheit und Mutterschaft
- bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- bei Arbeitslosigkeit
- für Familien.
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Frage nach dem anwendbaren Sozialsystem
Im Bereich der Systeme der sozialen Sicherheit kommt zur Klärung der Unterstellung im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU bzw. EFTA die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 zur Anwendung. Im Hinblick auf die Frage der anwendbaren Rechtsvorschriften und somit der Unterstellung unter ein Sozialversicherungssystem (Versicherungs- und Beitragspflicht) ist festzuhalten, dass erwerbstätige Personen (Arbeitnehmer sowie Selbständige) in der Regel nur dem Recht/Beitragspflicht eines Staates unterliegen, auch bei Tätigkeit in mehreren Staaten (sog. Ausschliesslichkeitsprinzip).
Die Beitragssätze und die Art und Weise der Bezugsentrichtung richten sich nach den in der Verordnung aufgestellten Grundsätzen ermittelten und für anwendbar erklärten Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates (für die Schweiz demnach das AHVG).
Folgende Konstellationen sind zu differenzieren:
Ausschliessliche Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat
Nach dem Erwerbsortprinzip gelten bei einer ausschliesslichen Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers in der Schweiz grds. deren Rechtsvorschriften und somit eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Schweiz, selbst wenn der Erwerbstätige oder der Arbeitgeber/das Unternehmen in einem anderen Vertragsstaat seinen (Wohn-)Sitz hat. Gleiches gilt für Selbständige.
Ausnahme Erwerbsortprinzip:
Arbeitnehmer, die hingegen für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat nur vorübergehend in der Schweiz tätig sind (sog. Entsandte, grds. nicht länger als 12 Monate), unterstehen weiterhin nur der Versicherung in ihrem EU-Staat. In der Schweiz ergibt sich grds. keine Versicherungspflicht (vgl. für Entsandte link nach oben Punkt Entsendung)
Exkurs Entsendung
Eine Entsendung liegt vor, falls ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland seine Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum in der Schweiz einsetzt, damit diese dort:
- auf seine Rechnung und unter seiner Leitung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen ihm und dem Leistungsempfänger eine Arbeitsleistung erbringen;
- in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.
Zusammenfassung Entsendung:
- Vorübergehende Dauer (bis zu 12 Monate, Verlängerung um weitere 12 Monate möglich)
- Arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (direkte Lohnzahlung nicht erforderlich)
- Ausübung gewöhnliche nennenswerte Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers im Herkunftsstaat
- Vorhergehende Versicherung des Arbeitnehmers im Herkunftsstaat (d.h. bereits Unterstellung Rechtsvorschriften Herkunftsstaat)
- Keine Auswechslung der Entsandten (iS einer Ersetzung nach Ablauf)
Liegt ein Entsendungstatbestand vor, bleibt für die entsandten Arbeitnehmer weiterhin ihr Arbeitsvertrag, als auch die Sozialversicherungsgesetzgebung ihres Herkunftsstaates anwendbar.
Gleichzeitige Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten
Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften und damit dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats:
- in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie:
- ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder
- wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;
- in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie:
- nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.
Eine Versicherungspflicht entsteht bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten demnach in der Schweiz sofern:
- der Arbeitnehmer in der Schweiz wohnt, sofern er zumindest auch in der Schweiz tätig ist, oder
- sofern der Arbeitnehmer nicht in der Schweiz wohnt und ferner im Wohnsitzstaat nicht beschäftigt ist, der Sitz des Unternehmens/Arbeitgeber jedoch in der Schweiz ist.
Gleichzeitige Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten
In der Konstellation, in der gleichzeitig einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat nachgegangen wird, kommt es grds. zu einer Anwendung der Rechtsvorschriften bzw. Versicherungspflicht in dem Staat der unselbständigen, d.h. abhängigen Beschäftigung. Wird gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten einer unselbständigen Tätigkeit nachgegangen, gelten die oben dargestellten Unterstellungsregeln nach Wohn- bzw. Arbeitgebersitz.
Aufgrund von unterschiedlichen Vorbehalten einzelner Mitgliedstaaten an eine Unterstellung (bspw. generelle Unterstellung von Selbständigen) kommt es jedoch zu einer Durchbrechung des Ausschliesslichkeitsprinzips. Dies führt zu einer gleichzeitigen, d.h. doppelten Unterstellung unter Rechtsvorschriften bzgl. der sozialen Systeme in zwei Mitgliedstaaten. Vgl. zu den verschiedenen Länderkonstellationen Anhang VII Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz und einer abhängigen Tätigkeit in einem anderen Staat, für den Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt, unterliegt die betroffene Person demnach den Rechtsvorschriften der sozialen Systeme beider Länder.