Die Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige ist befristet und bedingt (Ausnahme: Niederlassungsbewilligung) und erlischt mit Ablauf. Ein Aufenthalts- bzw. Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit setzt zunächst ein Verlängerungsgesuch vor Gültigkeitsablauf der Bewilligung voraus.
Werden die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen bzw. der Aufenthaltszweck (bspw. Erwerbstätigkeit, d.h. bestimmter Arbeitgeber bzw. Arbeit) nicht mehr erfüllt, wird eine Bewilligung in der Praxis grundsätzlich nicht mehr erteilt (Ermessensentscheidung der Behörde). Die Schweiz ist zu verlassen.
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