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Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz

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Verbleiberecht

Rechtsgebiet:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung Schweiz
Stichworte:
Aufenthaltsbewilligung / Arbeitsbewilligung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige ist befristet und bedingt (Ausnahme: Niederlassungsbewilligung) und erlischt mit Ablauf. Ein Aufenthalts- bzw. Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit setzt zunächst ein Verlängerungsgesuch vor Gültigkeitsablauf der Bewilligung voraus.

Werden die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen bzw. der Aufenthaltszweck (bspw. Erwerbstätigkeit, d.h. bestimmter Arbeitgeber bzw. Arbeit) nicht mehr erfüllt, wird eine Bewilligung in der Praxis grundsätzlich nicht mehr erteilt (Ermessensentscheidung der Behörde). Die Schweiz ist zu verlassen. 

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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