Zur Einreise in die Schweiz müssen Ausländer grundsätzlich:
- über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und über ein Visum verfügen, sofern dieses erforderlich ist;
- die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen;
- dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen und
- dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein.
Gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses haben:
- EU/EFTA-Staatsangehörige,
- deren Familienangehörigen sowie
- entsandte Arbeitnehmer
das Recht auf Einreise in die Schweiz. Ein Einreisevisum oder ein gleichwertiger Nachweis darf nicht verlangt werden. Gleiches gilt für eine Ausreise.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Familienangehörige und entsandte Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Mitgliedstaates besitzen. Sofern Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen nicht von der Visumspflicht befreit sind (vgl. Art. 4, 5 VEV) und demnach für Einreisen ein Visum benötigen, wird ein solches ausgestellt, wenn:
- die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
- nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
Hierbei sind den betroffenen Personen alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa zuzugestehen.
Hinweis
Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte (hier bspw. Einreise) dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.