Die zuständigen Behörden dürfen für die Bearbeitung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung von Familienangehörigen nur nachfolgende Unterlagen einfordern:
- die Ausweise, mit denen sie in die Schweiz eingereist sind;
- eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt wird;
- eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass der aufenthaltsberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige ihnen Unterhalt gewährt oder sie mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
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