Art und Umfang der Aufenthaltserlaubnis von Familienangehörigen stellt sich wie folgt dar:
- die Aufenthaltserlaubnis hat die gleiche Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist.
- Der Ehegatte und die Kinder einer Person mit Aufenthaltsrecht, die noch nicht 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einer Erwerbstätigkeit.
- Die Kinder eines EU/EFTA-Staatsangehörigen dürfen unabhängig davon, ob er im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, nicht oder nicht mehr ausübt, unter den gleichen Bedingungen wie Schweizer, sofern die Kinder in der Schweiz wohnen, am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.
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