Der Begriff der Auffanggesellschaft wird üblicherweise für den Tatbestand verwendet, bei dem die Betriebsübernahme vor der Zwangsvollstreckung (Konkurs oder Nachlassstundung) stattfindet.
Der vorstehende Content bezieht sich auf den Fall des Einsatzes einer Auffanggesellschaft vor Eintritt der Generalexekution.
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