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Auffanggesellschaft

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Fortführungsfähigkeit

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Fortführungswürdige Betriebsteile

Der Betriebsteil muss

  • fortführungswürdig sein (Zukunftsperspektive)
  • eine möglichst hohen, über dem Zerschlagungswert liegenden Fortführungswert haben:
    • keine Betriebsunterbrechung
    • erhaltener Goodwill

Businessplan für die Auffanggesellschaft

Ohne Businessplan bzw. Geschäftskonzept, welche

  • den Stärken, aber auch den Schwächen des zu übernehmenden Betriebsteils Rechnung trägt,
  • den Ursachen für das Scheitern der Alt-Gesellschaft auf den Grund geht,

dürfte kaum ein Erfolg für die Auffanggesellschaft resultieren.

Liquidität

Der Auffanggesellschaft muss ein garantiertes Minimum an Liquidität zur Verfügung stehen.

Kooperationsbereitschaft der Beteiligten

Ohne Kooperationsbereitschaft der wesentlichen Beteiligten ist das Projekt „Auffanggesellschaft“ nicht realisierbar. Zu den Key-Persons zählen:

  • Aktionäre
  • Management
  • Arbeitnehmer (und Gewerkschaften)
  • (unverzichtbare) Lieferanten
  • Schlüssel-Kunden
  • (bedingt die Gläubiger, namentlich Hauptgläubiger)

Widerstände gefährden oder verunmöglichen gar die betriebliche Neuausrichtung.

Eine rechtzeitige Begrüssung und Einbindung der Key-Persons ist daher Voraussetzung für das Gelingen des Projekts „Auffanggesellschaft“.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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