In kantonalen Steuergesetzen sind teilweise auch Normen über die Steuernachfolge zu finden:
- Übernahme der DBG-Regelung
- Grundsatz
- Diese Kantone übernehmen oft die Regelung von DBG 54 Abs. 3 (siehe Gewinnsteuer vorn), wonach im Falle, dass eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person überträgt, die von der übertragenden Gesellschaft geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten sind
- Kantone mit der DBG 54 Abs. 3-Regel
- Bern
- Art. 81 Abs. 4 StG BE
- Basel-Stadt
- § 64 StG BS
- Freiburg
- Art. 95 Abs. 3 StG FR
- Luzern
- § 68 Abs. 4 StG LU
- Solothurn
- § 88 Abs. 3 StG SO
- Schwyz
- § 59 Abs. 4 StG SZ
- Thurgau
- § 73 StG TG
- Waadt / Vaud
- Art. 88 Abs. 6 StG VD
- Wallis / Valais
- Art. 77 Abs. 7 StG VS
- Zürich
- § 59 Abs. 2 StG ZH.
- Bern
- Grundsatz
- Kantone, welche den Umstrukturierungs-Ansatz verfolgen
- Grundsatz
- Diese Kantone normierten, dass für die durch Fusion, Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person die Rechtsnachfolger in deren Rechte und Pflichten eintreten
- Kantone mit dem Umstrukturierungsansatz
- Basel-Land
- § 13 Abs. 2 StG BL
- St. Gallen
- Art. 78 StG SG
- Zug
- § 55 Abs. 6 StG ZG).
- Basel-Land
- Grundsatz
- Vorbehalt
- Grundsätzlich gilt auch hier das oben zur Gewinnsteuer des Bundes Ausgeführte.
Literatur
- Staehelin Daniel, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), in: Jusletter 2. November 2020
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