Arten
Die Ersatz- oder Auffanggesellschaft kann gebildet werden durch:
- Gründung einer neuen Gesellschaft
- Einsatz eines Aktienmantels oder einer Vorratsgesellschaft
Gründungs-Variante
Bei Gründung einer neuen Gesellschaft als Auffanggesellschaft sind zu beachten:
- die Regeln der Sachübernahme bzw. beabsichtigen Sachübernahme
- in Statuten
- in Stampa-Erklärung
- Firma (Name):
- auf Unterscheidungsfähigkeit achten (öfters anzutreffen: „Neue xx [Firma der Alt-Gesellschaft] AG“)
- Firmaänderung der Alt-Gesellschaft
- Sitz und Domizil:
- am Ort der Alt-Gesellschaft
- Sitzverlegung der Alt-Gesellschaft
- Zweck:
- Alt-Gesellschaft hält:
- nur noch einen (überlebensfähigen) Betriebsteil zur Weiterführung: Zweckänderung auf die Branche des weitergeführten Gewerbes
- keine Betriebsmittel mehr: Zweckänderung in Liquidationszweck
- nur noch die Beteiligung an der Auffanggesellschaft: Zweckänderung in Beteiligungsgesellschaft (Holdinggesellschaft?)
- Auffanggesellschaft: Zweckumschreibung orientiert sich am Umfang des zu übernehmenden Betriebes bzw. Betriebsteiles
- Alt-Gesellschaft hält:
- Organe:
- für Rechtsgeschäfte zwischen notleidender Gesellschaft und Auffanggesellschaft sollten zur Vermeidung einer Doppelvertretung bzw. Interessenkonflikts noch weitere handlungsfähige Organvertreter bestellt werden
Weiterführende Informationen
Allgemein
Sacheinlagegründung
Sachübernahmegründung
AG-Mantel-/Vorratsgesellschafts-Variante
Bei Kauf und/oder Verwendung eines AG-Mantels bzw. einer Vorratsgesellschaft sind zu berücksichtigen:
- Allfällige Alt-Schulden aus dem früheren Einsatz
- Mutationen nicht vergessen
- Statuten- und HR-Aenderungen
- Auswahl von Firma (Name), Sitz, Domizil, Zweck und Organe siehe Ausführungen unter „Gründungs-Variante“
- Steuerfolgen.
Tipp:
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website
» Aktienmantel / Vorratsgesellschaft
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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