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Auffanggesellschaft

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Strafbarkeitsrisiken

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nicht alles, was paulianisch anfechtbar ist, ist auch strafbar. Das Risiko einer Strafbarkeit ist weniger hoch als das Risiko einer paulianischen Anfechtung. Gleichwohl ist das Strafbarkeitsrisiko ein ernst zu nehmendes Thema. Bei jeder Dispositionshandlung sollte daher nicht nur die Anfechtbarkeit, sondern auch eine allfällige Strafbarkeit geprüft werden.

Schuldnerhandlungen

Schuldner, die von einem Gläubiger bedrängt werden (und hier unter dem Erfüllungsdruck wegen der weiteren Zusammenarbeit via Auffanggesellschaft stehen), müssen folgendes wissen:

  • Die Begleichung einer fälligen Schuld durch den konkursbedrohten Schuldner ist nicht strafbar
  • Der Schuldner, der eine nicht fällige Schuld begleicht oder nachträglich besichert, macht sich einer Gläubigerbevorzugung strafbar
  • Schuldnerhandlungen, die konkursrechtlich der Überschuldungspauliana (SchKG 287) unterstehen (sog. „inkongruente Deckungen“), sind strafbar

Bevorzugter Gläubiger

Auch der den Schuldner zur Zahlung drängende Gläubiger muss sich mit seinen Strafbarkeitsrisiken befassen:

  • Grundsätze
    • Der bevorzugte Gläubiger ist als Teilnehmer nur dann straflos, wenn er sich auf ein rein passives Entgegennehmen beschränkt
    • Der Gläubiger kann sich jedoch als Anstifter strafbar machen, wenn er den Schuldner aktiv zu einer solchen Bezahlung auffordert oder auf eine nachträgliche Sicherstellung drängt
  • Ausnahme
    • Eine Ausnahme vom Grundsatz und damit strafbar ist die rechtsmissbräuchliche Herstellung der Kongruenz und die anschliessende Tilgung
    • Beispiel
      • Eine noch nicht fällige Forderung wird gegen Rabatt in eine fällige Forderung noviert und getilgt
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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