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Aushilfsarbeit

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Befristeter Arbeitsvertrag / keine Kündigung notwendig

Rechtsgebiet:
Aushilfsarbeit
Stichworte:
Aushilfsarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

Die Befristung kann sich ergeben durch:

  • zeitliche Befristung bzw. Bestimmung des Zeitraumes
  • durch den angegebenen Zweck (Anstellung als Skilehrer oder als Animator für die Kreuzfahrt XY)

Ein befristeter Arbeitsvertrag ist

  • nicht zu kündigen
  • endet durch Zeitablauf.

Alternative:

Anstelle eines befristeten Arbeitsvertrages von längerer Dauer:

Unbefristeter Arbeitsvertrag mit ausdrücklich vereinbarter Probezeit und kurzer Kündigungsfrist (zB von einem Monat, auch falls das Arbeitsverhältnis überjährig wird).


Stillschweigende Fortsetzung

Wird das befristete Arbeitsverhältnis stillschweigend über den vereinbarten Endtermin hinaus fortgesetzt, so wird es zum unbefristeten Arbeitsvertrag (vgl. OR 334 Abs. 2), mit all seinen anstellungsdauer-abhängigen Folgen (Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall etc., Ferien, Abgangsentschädigung usw.).

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