Definition
Sog. Kettenverträge sind mehrere, ähnlich einer Blümchenkette aneinandergereihte, befristete Arbeitsverträge.
Zulässigkeit
Kettenverträge sind grundsätzlich zulässig.
Als rechtmässig gelten Kettenverträge bei
- um vornherein klar befristetem Arbeitseinsatz, insbesondere wenn nur ein solcher in Frage kommt
- Fokussierung auf einen im Voraus erkennbaren Wegfall von Beschäftigungsgrund oder Arbeitsplatz
- persönlichem Interesse des Arbeitnehmers an einer wiederholt kurzfristigen Befristung des Arbeitsverhältnisses (siehe Erscheinungsformen).
Problem Gesetzesumgehung
Kettenverträge
- finden dort ihre Grenzen, wo sie
- als Gesetzesumgehung einzustufen sind,
- wenn sie rechtsmissbräuchlich sind
- wenn dadurch die Schutznormen unbefristeter Arbeitsverträge umgangen werden sollen wie Kündigungsschutzbestimmungen, Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit oder Unfall
- als Gesetzesumgehung einzustufen sind,
- erhalten bei Rechtsmissbräuchlichkeit keinen Rechtsschutz
- werden diesfalls in unbefristete Arbeitsverträge umgedeutet.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:RachekündigungEinleitung zur RachekündigungAutoren:Arbeit auf AbrufEinleitung zur Arbeit auf AbrufAutoren:Home-Office ArbeitEinleitung zur Home Office-Arbeit / Homeof...Autoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...Autoren:FreistellungEinleitung zur FreistellungAutoren:EntsendungenEinleitung zu den Entsendungen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht