Voraussetzungen
Voraussetzung einer Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben ist, dass sämtliche nächsten Erben die Erbschaft ausschlagen und mindestens einer von ihnen (während der Ausschlagungsfrist) das Begehren stellt, dass die auf ihn folgenden Erben (d.h. Nachkommen bzw. die Personen der nächsten Parentel) angefragt werden, ob sie die Erbschaft annehmen wollen.
Begriff «Nächste Erben»
- sämtliche Erben der ersten berufenen Parentel (ZGB 457 ff.)
- überlebende Ehegatte (ZGB 462)
Rechtsfolge
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bringt die zuständige Behörde die nachfolgenden Erben über die die Ausschlagung und über das Begehren in Kenntnis und setzt ihnen eine einmonatige Annahmefrist (ZGB 575 II).