Ist der Autokäufer vom Autoverkäufer mittels absichtlicher Täuschung zum Abschluss eines Kaufgeschäftes verleitet worden, kann er den Vertrag anfechten (OR 28 Abs. 1). Gleiches gilt, wenn ein Dritter täuschte und der Verkäufer dies erkannte oder hätte erkennen sollen (OR 28 Abs. 2) oder wenn sich ein Vertragspartner vertreten lässt und der Vertreter den Vertragspartner täuscht (vgl. BGE 81 II 217; BGE 112 II 505).
Im Einzelnen ist zu berücksichtigen:
Gesetzliche Grundlage
- OR 28
Definition
- = Verhalten, welches darauf abzielt, die andere Partei in Irrtum zu versetzen oder einen bereits vorhandenen Irrtum aufrechtzuhalten, um den Vertragspartner zum Vertragsabschluss zu veranlassen
- Synonym für absichtliche Täuschung
- Absicht
- Arglist
Täuschungshandlung
- Mängelverschweigung
- Verschweigung eines Unfallschadens
- Verschweigung anderer Mängel
- Bagatellisierung von Mängeln
- Tatsachenvorspiegelung
- Unwahre Äusserungen zum Auto
- Bestätigung der Mängelfreiheit auf‘s Geratewohl hin
- Tatsachenunterdrückung
- Kaschierung von Mängeln
Voraussetzungen
- Täuschungs-Vorsatz (ev. auch nur Eventualvorsatz)
- Der Verkäufer muss den Erklärungsgegner bewusst über eine Tatsache in Unkenntnis versetzen bzw. belassen, um dessen Willenserklärung, die er sonst nicht oder nicht mit dem nunmehrigen Inhalt abgegeben hätte, zu erzielen
- Täuschungs-Kausalität
- Der Getäuschte hätte ohne den Irrtum den Vertrag nicht oder nicht mit diesen Konditionen geschlossen
Art. 28 OR
II. Absichtliche Täuschung
1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war.
2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 116 II 434 ff.
- BGE 117 II 228
- BGE 106 II 351 f.
- BGE 96 IV 146 ff.
- ZR 66 (1967) 271 ff.
- BGE 53 II 150
- SJZ 52 (1956) 61 ff.
- SJZ 49 (1953) 244
- SJZ 52 (1956) 27
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