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Autorecht

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Verjährung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verkäufer

Für den Verkäufer bedeutet die Möglichkeit, dass Käufer während längerer Zeit Gewährleistungsansprüche geltend machen kann, eine störende Unsicherheit; er ist an einer möglichst kurzen Frist und an einer baldigen Mängel-Geltendmachung interessiert.

Käufer

Für den Käufer war die bisher einjährige Frist sehr kurz, weshalb der Gesetzgeber auf anfangs 2013 die Verjährungsfrist auf 2 Jahre erhöhte, aber mit der Möglichkeit, die Gewährleistung für gebrauchte Sachen auf ein Jahr zu verkürzen (siehe Box).

Neuwagenkauf

Beim Neuwagenkauf gilt also eine zweijährige Garantiefrist.

Occasionskauf

Die meisten Autohändler nutzen die Verkürzungsmöglichkeit auf eine 1-jährige Gewährleistungspflicht in ihren Standardverträgen. Diese Frist ist für versteckte Mängel oder Mängel, die der Käufer wegen seiner fehlenden Fachkunde nicht feststellen kann, immer noch kurz. Erst beim nächsten Werkstattbesuch oder Service wird der betreffende Mangel entdeckt. Nicht selten ist dann die vom Autohändler auf 1 Jahr verkürzte Frist bereits abgelaufen.

Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt im Einzelnen was folgt:

Beginn

  • Ablieferung, d.h. Fahrzeugübergabe (vgl. OR 210 Abs. 1)
  • Fz-Übergang in den Herrschaftsbereich des Erwerbers, damit dieser der Untersuchungspflicht und seiner Rügepflicht nachkommen kann

Dauer

  • Neue Sachen
    • 2 Jahre (vgl. OR 210 Abs. 1)
  • Vertragliche Verkürzung für Gebrauchtgegenstände
    • min. 1 Jahr (vgl. OR 210 Abs. 4 lit. a)

Rechtsnatur

  • (unterbrechbare) Verjährungsfrist nach OR 127 ff. (keine Verwirkungsfrist)

Stillstands- und Unterbrechungsgründe

  • Vgl. OR 134 und 135 ff.

Abweichende Parteiabrede

  • Zulässigkeit
    • Die Parteien können die Gewährleistungsfrist vertraglich verabreden (meistens als „Garantie“ bezeichnet)
  • „Garantiedauer“ / Anpassungsmöglichkeit
    • Verlängerung
      • Maximalfrist: 10 Jahre
    • Verkürzung
      • keine Einschränkung
  • „Garantiefrist“ (Parteiformulierung)
    • Gegenstand oft unklar
      • Erstreckung der Rügefrist
      • Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist
      • Verschiebung des Beginns der Verjährung
      • o.ä.
    • Auslegungsregeln
      • Im Zweifel gilt die Garantiefrist als Verjährungsfrist
        • Vgl. BGE 63 II 180, BJM 1971 S. 282
      • Vereinbarung einer Garantiefrist, die kürzer ist als 1 Jahr: Rügefrist, die die Dauer der Verjährungsfrist unberührt lässt (seit 2013: Gewährleistung für Neuwagen 2 Jahre und für Gebrauchtwagen auf 1 Jahr verkürzbar)
        • Vgl. SJZ 55 (1959) 91, ZR 43 (1944) 356 ff.
      • Vereinbarung einer Garantiefrist von 1 Jahr: Bestätigung der (altrechtlichen, vor 2013 gültigen) gesetzlichen Regelung, insbesondere Verjährungsbeginn mit der Ablieferung
        • Vgl. BGE 78 II 367
      • Rückschluss aus Vereinbarung einer Garantiefrist: Während der Garantiefrist sind Mängelrügen zulässig
        • Vgl. BJM 1955 13
      • Mangels Nachweises eines anderes Parteiwillens beginnt die Verjährung entsprechend des Zwecks der Garantieklausel erst mit der Mangel-Entdeckung an zu laufen
        • Vgl. SJZ 39 (1942) 230
      • Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf der Garantiezeit zu laufen
        • Vgl. SJZ 63 (1967) 327
  • „Herstellergarantie“
    • Der Neuwagenkäufer darf Mängel während der ganzen Garantiefrist rügen, und zwar ohne, dass ihm eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder der Rügepflicht vorgeworfen werden kann

Keine Anwendung der 2-jährigen Frist

  • Lieferung Aliud
  • Grundlagenirrtum
  • Vorliegen einer selbständigen Garantie

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