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Autorecht

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Gefahrentragung

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Occasionsauto als Speziessache

Gefahrentragungsregel

Nutzen und Gefahr des Kaufgegenstandes gehen mit Vertragsabschluss auf den Käufer über. Aufgrund dieser Regelung trägt der Käufer bei einer Verschlechterung oder beim Untergang der Kaufsache insofern das Risiko als er trotzdem den voll Preis bezahlen muss (= Preisgefahr; vgl. OR 185 Abs. 1).

Dies ist bei sog. Zug-um-Zug-Kaufgeschäften ok.

Ausnahmen / besondere Verhältnisse / Parteiabrede

Sobald Vertragsabschluss und Autoablieferung auseinanderfallen, sollte der Gefahrenübergang auf den Zeitpunkt der Ablieferung vereinbart werden. Dies ist möglich, weil es sich um dispositives Recht handelt, will heissen, dass die Parteien eine Regelung zur Gefahrentragung vereinbaren können. Der Autokäufer kann denn auch weder etwas zur Vermeidung des Gefahrenrisikos noch zur Versicherung eines solchen Risikos etwas beitragen.

Bedingter Kaufvertrag

Gemäss OR 185 Abs. 3 gehen bei (aufschiebend) bedingt geschlossenen Kaufverträgen die Gefahr erst mit Eintritt der Bedingung auf den Käufer über (vgl. auch OR 151 Abs. 2).

Occasionsauto als Gattungsware

Bei Gattungsware erfolgt der Gefahrenübergang mit der Ausscheidung bzw. Versendung der Sache (vgl. OR 185 Abs. 2).

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