Die Anforderung an den Fahrzeuglenker, sein Fahrzeug dauernd zu beherrschen ist eine wesentliche Grundvoraussetzung (vgl. SVG 31).
Zu den weiteren wichtigen Verkehrsregeln zählen:
- das Rechtsfahren (SVG 34);
- die Grundregel des Prinzips, niemandem Schaden zufügen (sog. «neminem laedere» (SVG 26);
- das Gebot der angepassten Geschwindigkeit (SVG 32).
Diese Verkehrsregeln sind die Grundlagen für alle weiteren Regeln.
Erforderlich sind sodann:
- Gesamtleistungsfähigkeit mit Leistungsreserve
- Eine «Gesamtleistungsfähigkeit, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige «Leistungsreserve» umfasst:
- Vollbesitz der körperlichen und geistigen Fähigkeiten
- Das Erfordernis des Beherrschens des Fahrzeugs spricht an:
- das Verhalten des Fahrzeugführers;
- den Zustand des Fahrzeuglenkers.
- Wer nicht im «Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten» ist,
- kann sein Fahrzeug nicht regelkonform führen, und zwar
- das Fahrzeug jeder Fahrzeugkategorie.
- Das Erfordernis des Beherrschens des Fahrzeugs spricht an:
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 31 SVG
- Giger, SVG, N 1 ff. zu Art. 31 SVG
Judikatur
- BGE 76 IV 53
- BGE 130 IV 32
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