Der Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (SVG 31 Abs. 1).
Diese Verhaltenspflicht durch VRV 3 konkretisiert, wobei verschiedene Komponenten bestehen:
- Fahrvorbereitung
- Einrichten des Cockpits: Sitzposition
- Richten des Innen- und der Aussenspiegel (vgl. VTS 112 Abs. 4)
- Angewöhnung an ein neues oder ungewohntes Fahrzeug
- Beachtung der Signale und Markierungen
- Aufmerksamkeit / Wachsamkeit
- Keine Ablenkung
- Keine Vornahme von Verrichtungen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschweren (vgl. VRV 3)
- Kein Loslassen der Lenkvorrichtung
- Telefonieren während der Fahrt
- Kein grundsätzliches Verbot, aber Verbot unter Straffolge beim Telefonieren mit dem Mobilphone (vgl. BGE 120 IV 66)
- Telefonieren während der Fahrt wird, sofern es nicht über eine Freisprecheinrichtung erfolgt, mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 belegt (Ziff. 311 OBV) (vgl. Weissenberger, SVG, N 7 zu Art. 31 SVG).
- Keine Störung durch Mitfahrende
- Sicherung der Ladung
- Fehlreaktionen, die es zu vermeiden gilt
- kurzfristige Ablenkungen
- Unaufmerksamkeiten
- einfache Verkehrsregelverletzung
- kurzes Überfahren der Mittel- oder Randlinie
- verspätete Reaktion
- ungeschickte Reaktionen
- unerwartetes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer
- Auffahrkollision infolge zu geringen Abstands
- Spurwechsel (mit Streifkollision)
- Erhöhte Aufmerksamkeit bei Tram- und Bushaltestellen
- Rechtzeitige Erkennbarkeit von Baustellen
- Schleuderunfälle
- zB nicht angepasste Geschwindigkeit
- zB mangelnde Aufmerksamkeit
Literatur
- Andreas Roth, BSK SVG, Basel 2014, N 1 ff. zu Art. 31 SVG
- Weissenberger, SVG, N 1 ff. zu Art. 31 SVG
- Weissenberger, SVG, N 7 zu Art. 31 SVG (Telefonieren mit Freisprecheinrichtung)
Judikatur
- BGE 120 IV 66 (Telefonieren beim Autofahren)
- BGE 104 IV 261 (überbreiter Motorwagen / kein besonderes Vortrittsrecht)
- BGer 6B_694/2010 (Mitgewahrsam / Entwendung zum Gebrauch)
- BGE 113 IV 123 (Verurteilung wegen Verstoßes gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungsakts)
- BGE 128 IV 184 (Pflicht zur Beachtung von nicht rechtmässig aufgestellten Signalen, Vertrauensprinzip)
- BGE 122 I 197 3a/aa (Telefonabhörung, Verwendung von Gesprächen eines Mitbenützers des überwachten Anschlusses, Zeugnisverweigerungsrecht)
- BGE 104 IV 201 (Aufeinanderfolgende Geschwindigkeitsignale; mindestens auf 100 m sichtbar)
- BGE 127 IV 229 (Höchstgeschwindigkeit «50 generell»)
- BGE 83 IV 32 (Vorsichtspflicht des Führers, der ein abgestelltes oder parkiertes Motorfahrzeug wieder in den Verkehr eingliedern will)
- BGE 97 IV 168 (Fahrlässigkeit des Führers einer als Ausnahmefahrzeug zugelassenen Belagseinbaumaschine, der entgegen der im Fahrzeugausweis eingetragenen Verkehrsbeschränkung eine Fahrt zur Zeit der Dämmerung und damit bei unsichtigem Wetter ausführt)
- BGE 98 IV 219 (Autofahrer, der aufgrund seiner Reaktion auf einen Windstoß nach links von der Straße abkommt, kann nicht behaupten, dass er seinen Vorsichtspflichten nachgekommen ist, wenn er die Verkehrsverhältnisse rechtzeitig erkannt hat)
- BGE 129 IV 39 (Fahrlässige Körperverletzung (StGB 125); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (SVG 33 Abs. 2, SVG 49 Abs. 2 SVG; VRV 6 Abs. 1, VRV 47 Abs. 2 und 3); Vertrauensgrundsatz (SVG 26)
- BGer 6B_443/2007 (Erfordernis einer Grundaufmerksamkeit)
- BGE 122 IV 225 (fahrlässige Tötung, Sorgfaltspflicht)
- BGE 116 IV 230 (Bei einer unklaren Situation über den weiteren Verkehrsablauf ist diese Grenze höher anzusetzen und daher eine erhöhte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers gefordert)
- BGE 122 IV 225 (Der Fahrzeugführer hat sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten; es kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden; wer am Steuer eines Sattelschleppers aus einem Stopsack heraus eine Strasse geradeaus überqueren will, muss seine Aufmerksamkeit in erster Linie dem vortrittsberechtigten Querverkehr zuwenden. Er ist nicht verpflichtet, danach Ausschau zu halten, ob sich allenfalls ein Mofafahrer in krasser Verletzung der Verkehrsregeln in den Verkehr einfügt)
- BGE 103 IV 101 (Der Grad der von den Fahrzeugführern geforderten Aufmerksamkeit muss unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden)
- BGE 118 IV 281 (Der Wartepflichtige, der nach links in eine Hauptstrasse einbiegen will, braucht nicht damit zu rechnen, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Geschwindigkeit herannaht)
- BGE 115 IV 243 (Ein Autofahrer, welcher auf einer vereisten Strasse aufgrund seiner Geschwindigkeit ins Schleudern gerät, obwohl er aufgrund der Umstände mit dieser Möglichkeit hätte rechnen müssen, handelt schuldhaft
- BGE 103 IV 255 (Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten)
- BGE 120 IV 66 (Der Fahrzeugführer, der während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen Kopf und Schulter einklemmt, nimmt eine Verrichtung vor, welche die Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise erschwert)
- BGE 101 IV 80 (Kein Verschulden trifft den vortrittsberechtigten Fahrzeugführer, der während des Überholens wegen fehlerhaften Verhaltens des zu Überholenden plötzlich in eine gefährliche Lage gerät und dabei von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung als die zweckmässigste erscheint)
- BGer 6B_315/2009 (zu späte Reaktion zu Fussgänger auf der Strasse um 1.3 bis 2.0 Sekunden)
- BGE 83 IV 84 (Voraussetzungen, unter denen es entschuldbar ist, wenn von verschiedenen möglichen Notmassnahmen nicht die zweckmässigste ergriffen wird)
- BGer 6B_257/2007 (überraschend hinter einer Hecke auf die Fahrbahn tretender Fussgänger)
- BGer 6B_565/2010 (Schleuderunfall in einer Baustelle)
- BGE 126 II 192 (Schneematsch); BGer 65/2003 (schlechte Sichtverhältnisse)
- BGer 29/2003 (Unerwartet Rollsplitt auf der Fahrbahn)
- BGer 90/2002 (Trotz geringen Tempos auf nasser Strasse gerutscht)
- BGE 90 IV 143 (Wer gewerbsmässig Verkehrstheorie unterrichtet, muss auch den Fahrlehrerausweis besitzen.)
- BGE 91 IV 74 (Geschwindigkeit nach Sichtweite: Der Fahrzeuglenker hat auf Strassen, deren Breite ein gefahrloses Kreuzen zulässt, nicht zum vorneherein damit zu rechnen, dass am Ende der Sichtweite auf seiner Fahrbahn ein entgegenkommendes Fahrzeug nahen könnte)
- BGE 92 IV 20 (Das Stehenbleiben des Fussgängers auf dem Fussgängerstreifen darf nicht als Verzicht auf das Vortrittsrecht verstanden werden)
- BGE 90 IV 143 (Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit auch an einen rechtswidrigen Zustand