- Alkoholverbot
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- Führer von berufsmässigen Personentransport
- Während ihrer beruflichen Tätigkeit unterstehen einem Alkoholverbot:
- Arbeitszeitgesetz und Chauffeurverordnung
- Es unterstehen eingeschränkten Arbeits- und Ruhezeiten
- Arbeitnehmer in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
- AZG;
- berufsmässige Motorfahrzeugführer
- ARV 1;
- berufsmässige Führer im Personentransport
- ARV 2.
- Arbeitnehmer in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
- Es unterstehen eingeschränkten Arbeits- und Ruhezeiten
Literatur
- Andreas Roth, BSK SVG, Basel 2014, N 67 ff. zu Art. 31 SVG
Weiterführende Informationen
- Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (ARV 1): BR will mehr Sicherheit im grenzüberschreitenden Strassentransport
- Geschwindigkeit
- Pflichten gegenüber Fussgängern
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