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Autorecht

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Zustand des Fahrzeuglenkers

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Voraussetzungen für Lernfahr- und Führerausweise
    • Kein körperlicher oder geistiger Mangel, welcher an der sicheren Führung eines Fahrzeuges hindert;
    • Keine die Fahreignung ausschliessende  Sucht;
    • Keine Defizite, die nicht Gewähr bieten, dass sie als Motorfahrzeugführer
      • die Vorschriften beachten und
      • auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen.
    • Vgl. 14 Abs. 2 lit. b–d.
  • Fahreignung
    • Die als Fahreignung bezeichneten Voraussetzungen müssen dauernd vorhanden sein.
    • Der Führerausweis muss im Sinne eines Sicherungsentzuges dauernd, d.h. bis zur Behebung des Mangels, entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. a–c)
      • bei ursprünglichem Fehlen;
      • bei nachträglichem Entfallen.
  • Fahrkompetenz
    • Zu den Eigenschaften, die dauernd vorhanden sein muss, zählt weiter die Fahrkompetenz (Art. 14 Abs. 3 lit. a und b), d.h.
      • die Regelkenntnis;
      • die technischen Fähigkeiten, das Fahrzeug der entsprechenden Kategorie sicher zu führen;
      • die jederzeitige körperliche und geistige Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher und beherrscht zu führen.
  • Fahrfähigkeit
    • Die Fahrfähigkeitseigenschaften müssen während der ganzen Fahrt vorhanden sein.
    • Sie können aus verschiedenen Gründen zeitweise eingeschränkt oder völlig verloren gegangen sein.
      • VRV 31 Abs. 2 und Art. 2 nennen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – als momentan wirkende negative Gründe:
        • Alkoholkonsum
        • Medikamenten- oder Drogeneinfluss
        • Übermüdung.
      • Weitere Gründe können in Betracht kommen:
        • Fieberschübe
        • Unwohlsein
        • Körperverletzungen (zB Arm oder Bein im Gips).
  • Fahrunfähigkeit
    • Eine Fahrunfähigkeit im Sinne des Gesetzes liegt nicht erst bei völliger Untauglichkeit oder bei völliger Zurechnungs- resp. Schuldunfähigkeit vor:
      • Der Fahrzeuglenker
        • muss während der ganzen Fahrdauer im Vollbesitz seiner physischen und psychischen Kräfte sein;
        • macht sich strafbar, wenn seine Fahrfähigkeit merkbar beeinträchtigt ist.
          • Das Fahren in fahrunfähigem Zustand gilt grundsätzlich als
            • Vergehen (Art. 91 Abs. 1 und 2) bzw.
            • schwere Widerhandlung (Art. 16c 1 lit. b und c).
  • Die einzelnen Fahrunfähigkeiten
    • Alkohol
      • Fahrzeugführer sowie an Unfällen Beteiligte können jederzeit einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55 Abs. 1).
      • In SVG 91 Abs. 1 hat der Gesetzgeber die Begriffe kreiert:
        • Qualifizierte Blutalkoholkonzentration
        • Nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration.
      • Die Bestimmung der Grenzwerte wurde aufgrund von Art. 55 Abs. 6 der Verordnung vom 21.03.2003 überlassen:
        • Für die nicht qualifizierte Blutalkoholkonzentration:
          • Grenzwert: 0.5‰;
        • für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration
          • Grenzwert: 0.8‰.
      • Es ist daher bei den Sanktionen zu unterscheiden zwischen:
        • Fahren mit einem Motorfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5–0.79‰
          • Strafrecht
            • Busse;
            • Gilt als Übertretung (Art. 91 Abs. 1).
          • Administrativrecht (Führerausweis)
            • Leichte Widerhandlung
            • mit der Folge einer Verwarnung (Art. 16a Abs. 1 lit. b).
        • Fahren mit einem Motorfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.8‰ und mehr
          • Strafrecht
            • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe;
            • Gilt als Vergehen.
          • Administrativrecht (Führerausweis)
            • Schwere Widerhandlung
            • mit der Folge des Entzugs des Führerausweises auf die Dauer von mindestens 3 Monaten (Art. 16c Abs. 1 lit. b).
    • Medikamente
      • Die Einnahme von Medikamenten ist strassenverkehrsrechtlich erst dann relevant,
        • wenn sich diese in gleicher oder ähnlicher Weise negativ auf die Fahrfähigkeit auswirken wie Alkohol.
      • Bedeutsam sind primär Psychopharmaka, d.h. Mittel,
        • die Symptome wie Schmerz, Schlaf oder Antrieb beeinflussen, oder
        • die psychische und psychopathologische Zustände (Schizophrenie, Depressionen, Ängste usw.) behandeln sollen.
    • Betäubungsmittel + Drogen
      • Für Drogen kann hinsichtlich der Fahrfähigkeit das Gleiche gelten wie für Medikamente.
      • In VRV 2 Abs. 2 ist eine sog. «Null-Toleranz» postuliert.
      • Es gilt die Fahrunfähigkeit in |jedem Falle als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers folgende Stoffe nachgewiesen werden, wobei die Nachweisgrenzwerte in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegt sind:
        • a) Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
        • b) freies Morphin (Heroin, Morphin);
        • c) Kokain;
        • d) Amphetamin (Amphetamin);
        • e) Methamphetamin;
        • f) MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
        • g) MDMA (Methylendioxyamphetamin).
    • Übermüdung
      • Ursachen
        • Die Ermüdung kann unzählige Ursachen haben (wenig Schlaf, Hunger oder Völle nach einem reichhaltigen Essen, wenig getrunken, lange Autofahrt, starker Verkehr, Dunkelheit, Dauerregen, Nebel und Schneetreiben, schwere geistige oder körperliche Arbeit, privater oder beruflicher Stress, Schlafkrankheit (Schlafapnoe), Wirkung von Medikamenten, Kombination mit weiteren Faktoren etc.)
      • Symptome
        • Die Zeichen der Ermüdung spürt in erster Linie der Betroffene selbst.
        • Anzeichen sind in der Regel:
          • Abschweifung
          • Schreckhaftigkeit
          • Rastlose Unruhe
          • Verzögerte Reaktionen
          • Nicht mehr passende Einschätzung von Geschwindigkeit, Distanzen und Kurven
          • Fahrlinienabweichungen
          • Fahrkorrekturen, unübliche Beschleunigungen und Bremsvorgänge etc.
      • Tatbestandsmässigkeit
        • Der Tatbestand der Übermüdung im Sinne von VRV 2 Abs. 1 besteht, wenn
          • die Ermüdung derart weit fortgeschritten ist, dass der Lenker den Leistungsabfall an Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit und sachgerechtem Reaktionsvermögen;
          • nicht mehr durch Veränderung der Fahrweise oder erhöhten Willenseinsatz zu kompensieren vermag.
        • Als übermüdet gilt damit, wer jederzeit sog. «vom Schlaf übermannt» zu werden droht.
      • Beweis
        • Der Beweis einer Übermüdung ist schwierig, ausser der Lenker gebe seine Übermüdung zu.
        • Für eine Polizei-Patrouille kann allenfalls die auffällige und unerklärlich unausgeglichene Fahrweise ein Übermüdungs-Indiz sein.
  • Fahren in fahrunfähigem Zustand
    • Der Tatbestand des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand gilt als begangen,
      • wenn der Lenker das Fahrzeug auf einer öffentlichen Strasse(vgl. VRV 1 Abs. 2) fährt (mit oder ohne Motor rollend).
    • Wer in nicht fahrfähigem Zustand bloss im Fahrzeug sitzt, hat die Tat noch nicht begangen,
      • auch wenn er den Motor bereits angelassen hat.
    • Das Anlassen des Motors könnte aber als Anzeichen zur Wegfahrabsicht und damit als (unvollendeter) Versuch gewertet werden (vgl. StGB 22 Abs. 1).
  • Überlassen des Fahrzeugs einem Fahrunfähigen
    • Anstiftung und Gehilfenschaft
      • Der Täter kann nur der Fahrer selbst sein (sog. eigenhändiges Delikt).
      • In irgendeiner Weise beteiligte Dritte können nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter (StGB 24) oder Gehilfen (StGB 25) verurteilt und bestraft werden.
    • Besondere Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters
      • Eine besondere Strafnorm besteht für den Halter des Fahrzeuges:
        • Wer als Halter einer fahrunfähigen Person, im Wissen um deren Zustand und deren Absicht zu fahren, das Fahrzeug überlässt, ist auch dann strafbar, wenn er sonst keinen weiteren Tatbeitrag geleistet hat (vgl. VRV 2 Abs. 3 i.V.m. VRV 96).

Literatur

  • ROTH ANDREAS, BSK SVG, Bassel 2014, N 1 ff. zu Art. 31 SVG
  • SCHULTZ HANS, in: ZBJV 106/1970, 158

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