- Allgemeines
- Wo nicht leicht erkennbare Gefahren mit Warnsignalen besonders anzeigt werden, ist die Geschwindigkeit zu drosseln.
- Dies gilt namentlich für folgende Signale:
- Kurven ( 4 SSV; Signale 1.01–1.04);
- Schleudergefahr ( 5 SSV; Signal 1.05);
- Unebene Fahrbahn ( 6 SSV; Signal 1.06);
- Engpass ( 7 SSV; Signale 1.07–1.09);
- Gefälle und Steigung ( 8 SSV; Signale 1.10 und 1.11);
- Rollsplitt ( 8 SSV; Signal 1.12);
- Steinschlag ( 8 SSV, Signal 1.13);
- Baustelle ( 9 SSV; Signal 1.14);
- Bahnübergang ( 10 SSV; Signale 1.15–1.17);
- Strassenbahn ( 10 SSV; Signal 1.18);
- Fussgängerstreifen ( 11 SSV; Signal 1.22);
- Kinder ( 11 SSV; Signal 1.23);
- Tiere, Wildwechsel ( 12 SSV; Signale 1.24 und 1.25);
- Gegenverkehr ( 13 SSV; Signal 1.26);
- Lichtsignale ( 14 SSV; Signal 1.27);
- Flugzeuge ( 14 SSV; Signal 1.28);
- Seitenwind ( 14 SSV; Signal 1.29);
- Stau ( 14 SSV; Signal 1.31).
- Für eine unangepasste Geschwindigkeit dürfte es – nach solchen Signalen – kaum mehr eine Entschuldigung geben.
- Der Fahrzeugführer darf voraussetzen, dass grundsätzlich richtig und ausreichend signalisiert wurde.
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, N 22 f. zu Art. 32 SVG
Judikatur
- BGE 101 IV 222 (Geschwindigkeitsanpassung)
- BGE 121 IV 230 ( Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts, grobe Verkehrsregelverletzung)
Weiterführende Informationen
- Gesetzliche + signalisierte Höchstgeschwindigkeiten
- Anhaltestrecke
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