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- Beförderung von Tieren
- Begriff Tierebeförderung
- Tierbeförderung = Transport von Tieren mittels Strassentransportfahrzeugen.
- Grundlagen
- SVG 30 Abs. 4
- VRV
- VTS
- Tierschutzgesetz (TSchG)
- Tierschutzverordnung (TSchV)
- Tierseuchengesetz (TSG)
- Tierseuchenverordnung (TSV)
- Voraussetzungen
- Motorfahrzeuge und Anhänger für Transporte von Klauentieren müssen geprüft und zugelassen sein, mit Eintrag im Fahrzeugausweis (vgl. VRV 74 Abs. 2 + TSV 25 Abs. 1).
- Diese Fahrzeuge müssen u.a. enthalten:
- einen dicht abgeschlossenen Laderaum
- während der Fahrt kein Ausfliessen und Herausfallen von tierischen Ausscheidungen und Einstreu (vgl. TSV 25 Abs. 1)
- am Boden soll genügend saugfähiges Material vorhanden sein (vgl. VRV 74 Abs. 1)
- dichte Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe (vgl. VRV 74 Abs. 2 Satz 2)
- Für den Grossviehtransport müssen die Fahrzeuge mit mindestens 1,5 m hohen Fahrzeugwänden versehen sein.
- Für den Kleinviehtransport sind Fahrzeugwände mit mindestens 0,6 m Höhe ausreichend.
- Durch Anbindevorrichtungen, Netze und Überdachungen ist zu verhindern, dass die Tiere den Kopf über die Wagenwand heben können (vgl. VTS 93 Abs. 2; vgl. auch die technischen Anforderungen an Tiertransporte in VTS 93 Abs. 1 + TSchV 165 Abs. 1).
- Beförderung von gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder ekelerregenden Stoffen und Gegenständen
- Begriff Gefahrengutbeförderung
- Transport gefährlicher Güter = Transport von Stoffen, welche eine für Mensch, Tier und Umwelt gefährliche Eigenschaft aufweisen und welche für eine sichere Beförderung dieser Gefahrgüter national und international strengen Vorschriften unterworfen sind
- Grundlagen
- Verordnung vom 29.11.2001 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
- Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV)
- Europäische Übereinkommen vom 30.9.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR)
- SDR
- Gegenstand
- Die sog. «SDR»
- regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeugen geöffneten Strassen;
- gilt für die Hersteller gefährlicher Güter, für die Absender und Empfänger gefährlicher Güter, für Personen, die gefährliche Güter befördern und handhaben sowie für Hersteller und Benützer von Verpackungen, Tanks oder Transportmitteln zur Beförderung gefährlicher Güter (vgl. 1 SDR).
- Ernennung eines Gefahrengutbeauftragten
- Unternehmen, die gefährliche Güter befördern, verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen, haben einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen.
- Für die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten gelten zudem die Bestimmungen der «GGBV» (vgl. SDR 2).
- ADR
- Gegenstand
- Für den nationalen Verkehr der Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten zudem die Bestimmungen des «ADR», inkl. der Anlagen A und B des ADR (vgl. SDR 4 Abs. 1).
- Fahrzeugbesatzung
- In Fahrzeugen zum Transport gefährlicher Güter dürfen nur befördert werden
- die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung;
- keine Fahrgäste;
- ADR, Ablage B, Ziff. 8.3.1.
- Als Mitglieder der Fahrzeugbesatzung gelten
- der Lenker;
- jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder Betriebsgründen begleitet;
- ADR, Anlage A, Ziff. 1.2.1).
- Strafbestimmungen
- Grundlagen
- Rechtsnatur
- Die SDR-Strafbestimmungen gelten als Übertretung.
- Ausnahme
- Wird ein strafbares Verhalten nach SDR gleichzeitig nach einem Bundesgesetz mit schwererer Strafe bedroht, wird der Täter nach den strengeren Bestimmungen beurteilt.
Literatur
- Weissenberger, SVG, N 13 + N 14 zu Art. 30 SVG
Judikatur
- BGer, StrA, 2.7.2010, 6B_372/2010 (11-jähriges Kind als Mitglied einer ADR-Fahrzeugbesatzung)
- BGE 118 IV 197 (schwerwiegender Verstoss gegen SDR)
Weiterführende Informationen
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