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- Begriff des Mitführens
- Mitfahren = Fahrzeuge-Passagiere
- Grundlagen
- Mitfahren mit Motorfahrzeugen
- Lenker dürfen auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern mitfahrende Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen (vgl. SVG 30 Abs. 1 Satz 1).
- Auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen daher nur so viele Personen mitgeführt werden, wie Plätze bewilligt sind (vgl. VRV 60 Abs. 2 Satz 1).
- Unter der Begrifflichkeit «Platz» sind auch Sitz- und Stehplätze zu verstehen.
- Das Mitführen von Kindern bis 12 Jahren hat sich an speziellen Bestimmungen zu orientieren (vgl. dazu VRV 3a Abs. 1 und 4; VRV 61 Abs. 2; VRV 63 Abs. 3 und 4).
- Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
- Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern sowie auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
- haben
- Kinder bis zum vollendeten 7 Lebensjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt zu werden oder,
- falls dies nicht der Fall sein sollte, auf einem sicheren Kindersitz mitzufahren (vgl. VRV 61 Abs. 2);
- können mitgeführt werden:
- Personen zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (vgl. VRV 86 Abs. 1 lit. c).
- Personen im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung (vgl. VRV 61 Abs. 3).
- Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
- Wer auf einem Motorrad, einem motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeug mitfährt, hat rittlings und mit Blick in Fahrtrichtung auf dem Motorrad zu sitzen (vgl. VRV 63 Abs. 1; BGE 80 IV 267).
- Der Mitfahrer muss die Trittbretter oder Fussraster benutzen können (vgl. VRV 63 Abs. 1; BGE 80 IV 267).
- Ein Mitfahren in der sog. Damensitzstellung» ist nicht statthaft (vgl. Bussy/Rusconi, LCR, N 1.8 zu Art. 30 SVG).
- Kinder und Erwachsene dürfen nicht auf dem Benzintank mitgeführt werden.
- Kinder unter 7 Jahren dürfen nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden (vgl. VRV 63 Abs. 1; vgl. Bussy/Rusconi, LCR, N 1.8 zu Art. 30 SVG).
- Bei Motorrädern mit Seitenwagen dürfen darin nur so viele Personen mitgeführt werden wie Plätze bewilligt sind.
- Auf Anhängern von Motorrädern ist es verboten Personen mitzuführen (vgl. VRV 63 Abs. 2; Bussy/Rusconi, LCR, N 1.10 zu Art. 30 SVG).
Literatur
- Weissenberger, SVG, N 1 ff., zu Art. 30 SVG
- Bussy/Rusconi, LCR, N 1 ff. zu Art. 30 SVG
Weiterführende Informationen
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