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Autorecht

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Mitführen von Personen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Begriff des Mitführens
    • Mitfahren = Fahrzeuge-Passagiere
  • Grundlagen
    • SVG 30 Abs. 1
  • Mitfahren mit Motorfahrzeugen
    • Lenker dürfen auf Motorfahrzeugen und Fahrrädern mitfahrende Personen nur auf den dafür eingerichteten Plätzen mitführen (vgl. SVG 30 Abs. 1 Satz 1).
    • Auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen daher nur so viele Personen mitgeführt werden, wie Plätze bewilligt sind (vgl. VRV 60 Abs. 2 Satz 1).
    • Unter der Begrifflichkeit «Platz» sind auch Sitz- und Stehplätze zu verstehen.
    • Das Mitführen von Kindern bis 12 Jahren hat sich an speziellen Bestimmungen zu orientieren (vgl. dazu VRV 3a Abs. 1 und 4; VRV 61 Abs. 2; VRV 63 Abs. 3 und 4).
  • Mitfahren auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
    • Auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern sowie auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h,
    • haben
      • Kinder bis zum vollendeten 7 Lebensjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt zu werden oder,
      • falls dies nicht der Fall sein sollte, auf einem sicheren Kindersitz mitzufahren (vgl. VRV 61 Abs. 2);
    • können mitgeführt werden:
      • Personen zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (vgl. VRV 86 Abs. 1 lit. c).
      • Personen im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung (vgl. VRV 61 Abs. 3).
  • Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
    • Wer auf einem Motorrad, einem motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeug mitfährt, hat rittlings und mit Blick in Fahrtrichtung auf dem Motorrad zu sitzen (vgl. VRV 63 Abs. 1; BGE 80 IV 267).
    • Der Mitfahrer muss die Trittbretter oder Fussraster benutzen können (vgl. VRV 63 Abs. 1; BGE 80 IV 267).
    • Ein Mitfahren in der sog. Damensitzstellung» ist nicht statthaft (vgl. Bussy/Rusconi, LCR, N 1.8 zu Art. 30 SVG).
    • Kinder und Erwachsene dürfen nicht auf dem Benzintank mitgeführt werden.
    • Kinder unter 7 Jahren dürfen nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden (vgl. VRV 63 Abs. 1; vgl. Bussy/Rusconi, LCR, N 1.8 zu Art. 30 SVG).
    • Bei Motorrädern mit Seitenwagen dürfen darin nur so viele Personen mitgeführt werden wie Plätze bewilligt sind.
    • Auf Anhängern von Motorrädern ist es verboten Personen mitzuführen (vgl. VRV 63 Abs. 2; Bussy/Rusconi, LCR, N 1.10 zu Art. 30 SVG).

Literatur

  • Weissenberger, SVG, N 1 ff., zu Art. 30 SVG
  • Bussy/Rusconi, LCR, N 1 ff. zu Art. 30 SVG

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