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Autorecht

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Ziehen von Anhängern + Abschleppen von Fahrzeugen

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Ziehen von Anhängern
    • Begriff Anhänger
      • Anhänger =   Fahrzeuge, ohne eigenen Antrieb, welche gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (VTS 19 Abs. 1 Satz 1 + 2).
    • Grundlagen
      • SVG 30 Abs. 3
      • VTS 19 Abs. 1
    • Grundsatz
      • An Motorwagen und Motoreinachsern darf nicht mehr als ein Anhänger mitgeführt werden (vgl. VRV 68 Abs. 1).
    • Ausnahmen
      • Nicht als Anhänger im technischen Sinne gelten Abschlepprollis.
      • Gewerbliche Motorkarren dürfen 2 Anhänger und gewerbliche Traktoren 2 einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen.
      • Weitere Ausnahmen
        • VRV 68 Abs. 2, Abs. 3 + Abs. 6
    • Personentransport-Anhänger
      • Für Personentransport dürfen Anhänger nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden und an Gesellschaftswagen ist einzig ein Gepäckanhänger mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3.5 t zulässig (VRV 68 Abs. 4).
    • Sattelauflieger
      • An leichten Sattelschleppern dürfen Sattelauflieger nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird (vgl. VRV 68 Abs. 5).
    • Allgemeine Bestimmungen
      • VTS 182 ff. normieren bezüglich der Anhänger:
      • Abmessungen
      • Gewichte
      • Kennzeichnung
      • Achsen
      • Radaufhängung
      • Räder
      • Reifen
      • Lenkung
      • Bremsen
      • Assistenzsysteme
      • Aufbau
      • Innenraum
      • Beleuchtung
    • Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
      • VTS 196 ff.
  • Abschleppen von Fahrzeugen
    • Begriff Abschleppen
      • Abschleppen =   Fahrzeuge, die mit ihrer Kraft ein Motorfahrzeug oder einen ungekuppelten Anhänger nachziehen, welche durch ein Seil, eine Schleppstange oder ein Rolli am Zugfahrzeug befestigt sind
    • Grundlagen
      • VRV 71, 72
    • Voraussetzungen
      • Schleppstangen
        • nicht länger als 5 m (VRV 72 Abs. 5).
      • Schleppseile
        • maximal 8 m und in der Mitte auffällig gekennzeichnet.
      • Beleuchtung
        • Das geschleppte Fahrzeug wie auch Anhänger sind zu beleuchten (vgl. VRV 30 Abs. 2).
        • Warnblinklichter dürfen beim Abschleppen nur auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden (vgl. VRV 23 Abs. 3 lit. b).
        • Auf der Rückseite des abgeschleppten Fahrzeugs ist das Pannensignal anzubringen (vgl. VRV 23 Abs. 6).
      • Höchstgeschwindigkeit
        • Beim Abschleppen von Fahrzeugen beträgt die Höchstgeschwindigkeit
          • 40 km/h.
      • Abschleppen auf Autobahnen + Autostrassen
        • Auf Autobahnen und Autostrassen dürfen Pannenfahrzeuge nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden (vgl. VRV 35 Abs. 3).

Literatur

  • Weissenberger, SVG, N 1 ff. zu Art. 30 SVG

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