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- Ziehen von Anhängern
- Begriff Anhänger
- Anhänger = Fahrzeuge, ohne eigenen Antrieb, welche gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen zu werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtung schwenkbar verbunden sind (VTS 19 Abs. 1 Satz 1 + 2).
- Grundlagen
- SVG 30 Abs. 3
- VTS 19 Abs. 1
- Grundsatz
- An Motorwagen und Motoreinachsern darf nicht mehr als ein Anhänger mitgeführt werden (vgl. VRV 68 Abs. 1).
- Ausnahmen
- Nicht als Anhänger im technischen Sinne gelten Abschlepprollis.
- Gewerbliche Motorkarren dürfen 2 Anhänger und gewerbliche Traktoren 2 einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen.
- Weitere Ausnahmen
- VRV 68 Abs. 2, Abs. 3 + Abs. 6
- Personentransport-Anhänger
- Für Personentransport dürfen Anhänger nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden und an Gesellschaftswagen ist einzig ein Gepäckanhänger mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3.5 t zulässig (VRV 68 Abs. 4).
- Sattelauflieger
- An leichten Sattelschleppern dürfen Sattelauflieger nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird (vgl. VRV 68 Abs. 5).
- Allgemeine Bestimmungen
- VTS 182 ff. normieren bezüglich der Anhänger:
- Abmessungen
- Gewichte
- Kennzeichnung
- Achsen
- Radaufhängung
- Räder
- Reifen
- Lenkung
- Bremsen
- Assistenzsysteme
- Aufbau
- Innenraum
- Beleuchtung
- Besondere Bestimmungen für einzelne Anhängerarten
- Abschleppen von Fahrzeugen
- Begriff Abschleppen
- Abschleppen = Fahrzeuge, die mit ihrer Kraft ein Motorfahrzeug oder einen ungekuppelten Anhänger nachziehen, welche durch ein Seil, eine Schleppstange oder ein Rolli am Zugfahrzeug befestigt sind
- Grundlagen
- Voraussetzungen
- Schleppstangen
- nicht länger als 5 m (VRV 72 Abs. 5).
- Schleppseile
- maximal 8 m und in der Mitte auffällig gekennzeichnet.
- Beleuchtung
- Das geschleppte Fahrzeug wie auch Anhänger sind zu beleuchten (vgl. VRV 30 Abs. 2).
- Warnblinklichter dürfen beim Abschleppen nur auf Autobahnen und Autostrassen verwendet werden (vgl. VRV 23 Abs. 3 lit. b).
- Auf der Rückseite des abgeschleppten Fahrzeugs ist das Pannensignal anzubringen (vgl. VRV 23 Abs. 6).
- Höchstgeschwindigkeit
- Beim Abschleppen von Fahrzeugen beträgt die Höchstgeschwindigkeit
- Abschleppen auf Autobahnen + Autostrassen
- Auf Autobahnen und Autostrassen dürfen Pannenfahrzeuge nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden (vgl. VRV 35 Abs. 3).
Literatur
- Weissenberger, SVG, N 1 ff. zu Art. 30 SVG
Judikatur
- BGE 125 IV 189
- BGE 91 IV 197
Weiterführende Informationen
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