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- Sehbehinderte
- Unbegleiteten blinden und sehbehinderten Personen ist stets der Vortritt zu gewähren,
- a. wenn sie durch Hochheben des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.42
- Eine besondere Rücksichtnahmepflicht besteht auch gegenüber Personen, welche
- ein Invalidenkennzeichen tragen wie
- Schwerhörige oder
- Gehörlose);
- gehbehindert sind.
- Fussgänger-Kolonnen
- Vortrittsrecht
- Eine Art Vortrittsrecht sollen geschlossene Fussgänger-Kolonnen und die Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten, die eine Fahrbahn überqueren (vgl. VRV 26 Abs. 1).
- Kreuzen und Überholen
- Das Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen ist nur in langsamer Fahrt gestattet und Trauerzüge sollen aus Anstands- und Pietätsgründen nicht überholt werden (VRV 26 Abs. 2), wobei im Verletzungsfalle keine strafrechtliche Ahndung erfolgen würde.
- Haltestellen von Strassenbahnen und Linienbussen
- Allgemein
- Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel wie Strassenbahnen oder Busse im Linienverkehr besteht – gleichgültig, ob ein Fussgängerstreifen markiert ist oder nicht – für die Fahrzeugführer eine erhöhte Vorsichts- und Rücksichtnahmepflicht (vgl. SVG 33 Abs. 3).
- Der Automobilist muss mit zum öV rennenden Fussgängern rechnen; er kann sich daher nicht auf den sonstigen Vertrauensgrundsatz berufen.
- Der Fahrzeuglenker hat seine Pflichten bereits verletzt, wenn er das Fehlverhalten eines Fussgängers hätte erkennen können oder müssen.
- Haltestellen ohne Schutzinseln
- Müssen die Fahrgäste eines Trams bei einer Haltestellen ohne Schutzinsel auf die Verkehrsseite aussteigen, so müssen die Fahrzeuge warten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben (vgl. SVG 38 Abs. 3; VRV 25 Abs. 3). Ein Linksüberholen ist daher in einem solchen Fall verboten.
- Schulbusse
- Bei wartenden Schulbussen mit eingeschaltetem Warnblinker (vgl. VRV 23 Abs. 2 lit. a) ist den Lenkern anderer Fahrzeuge das Vortrittsrecht entzogen.
- Für die anderen Fahrzeuglenker
- ein langsames,
- besonders vorsichtiges überholen ist angezeigt und
- ein Anhalten ist angezeigt.
- VRV 26 Abs. 2 konkretisiert eine Sonderregel, wonach Kindern gegenüber allgemein eine besondere Vorsicht geboten ist.
- Kinder sind nicht nur beim Spielen (vgl. VRV 4 Abs. 3), sondern auch sonst oft unaufmerksam und unberechenbar.
Literatur
- Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 17 ff. Art. 33 SVG
- Giger, SVG8, Art. 33 N 5, N 6 und N 10
- Weissenberger, SVG, Art. 33 N 12
Judikatur
- BGE 97 IV 242 (Vorsichtspflicht von Fahrzeugführern gegenüber Fussgängern; Vertrauensgrundsatz)
- BGE 94 IV 72 (Pflichtwidriges Verhalten eines Automobilisten, der zwischen zwei Haltestelle-Inseln durchfährt, obschon dort ein aus der Gegenrichtung kommender Tramzug anhält)
Weiterführende Informationen
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