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Autorecht

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Besondere Rücksichtnahmepflichten + Vortrittsregeln

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autofahren, Autorecht, Rücksichtnahme, Rücksichtnahmepflicht, Vortrittsregeln
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Sehbehinderte
    • Unbegleiteten blinden und sehbehinderten Personen ist stets der Vortritt zu gewähren,
      • a. wenn sie durch Hochheben des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.42
    • Eine besondere Rücksichtnahmepflicht besteht auch gegenüber Personen, welche
      • ein Invalidenkennzeichen tragen wie
        • Schwerhörige oder
        • Gehörlose);
      • gehbehindert sind.
  • Fussgänger-Kolonnen
    • Vortrittsrecht
      • Eine Art Vortrittsrecht sollen geschlossene Fussgänger-Kolonnen und die Benutzer von fahrzeugähnlichen Geräten, die eine Fahrbahn überqueren (vgl. VRV 26 Abs. 1).
    • Kreuzen und Überholen
      • Das Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen ist nur in langsamer Fahrt gestattet und Trauerzüge sollen aus Anstands- und Pietätsgründen nicht überholt werden (VRV 26 Abs. 2), wobei im Verletzungsfalle keine strafrechtliche Ahndung erfolgen würde.
  • Haltestellen von Strassenbahnen und Linienbussen
    • Allgemein
      • Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel wie Strassenbahnen oder Busse im Linienverkehr besteht – gleichgültig, ob ein Fussgängerstreifen markiert ist oder nicht – für die Fahrzeugführer eine erhöhte Vorsichts- und Rücksichtnahmepflicht (vgl. SVG 33 Abs. 3).
      • Der Automobilist muss mit zum öV rennenden Fussgängern rechnen; er kann sich daher nicht auf den sonstigen Vertrauensgrundsatz berufen.
      • Der Fahrzeuglenker hat seine Pflichten bereits verletzt, wenn er das Fehlverhalten eines Fussgängers hätte erkennen können oder müssen.
    • Haltestellen ohne Schutzinseln
      • Müssen die Fahrgäste eines Trams bei einer Haltestellen ohne Schutzinsel auf die Verkehrsseite aussteigen, so müssen die Fahrzeuge warten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben (vgl. SVG 38 Abs. 3; VRV 25 Abs. 3). Ein Linksüberholen ist daher in einem solchen Fall verboten.
    • Schulbusse
      • Bei wartenden Schulbussen mit eingeschaltetem Warnblinker (vgl. VRV 23 Abs. 2 lit. a) ist den Lenkern anderer Fahrzeuge das Vortrittsrecht entzogen.
      • Für die anderen Fahrzeuglenker
        • ein langsames,
        • besonders vorsichtiges überholen ist angezeigt und
        • ein Anhalten ist angezeigt.
      • VRV 26 Abs. 2 konkretisiert eine Sonderregel, wonach Kindern gegenüber allgemein eine besondere Vorsicht geboten ist.
      • Kinder sind nicht nur beim Spielen (vgl. VRV 4 Abs. 3), sondern auch sonst oft unaufmerksam und unberechenbar.

Literatur

  • Roth Andreas, BSK SVG, Basel 2014, N 17 ff. Art. 33 SVG
  • Giger, SVG8, Art. 33 N 5, N 6 und N 10
  • Weissenberger, SVG, Art. 33 N 12

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