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Autorecht

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Unfallreparatur

Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätzliches

Die Unfallreparatur beschlägt folgende Themen:

Versicherer-Teilnahme

  • Schadenanzeigen
  • Beurteilung Schadenexperte(n)
  • Versicherer-Deckungszusagen
  • Festlegung der Haftungsquoten der Unfallbeteiligten
  • Versicherungs(policen)interne Themen
    • Selbstbehalt
    • Prämienmalus
    • Regressansprüche bei der Mfz-Haftpflichtversicherung nach Deckung des Drittschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer als Unfallverursacher bzw. -mitverursacher (Grobfahrlässigkeit, Fiaz, usw.)
    • Deckungsablehnung bei Kaskoversicherung

Instandstellung

  • Instandstellungskosten eigenes Fahrzeug
  • Instandstellungskosten des Drittfahrzeugs
  • Fahrzeug-Minderwerte

Totalschaden

  • Abgeltungsumfang

Privatfahrzeuge

  • Leihwagen für Reparaturdauer?

Nutzfahrzeuge

  • Chômagekosten eigenes Fahrzeug
  • Chômagekosten des Drittfahrzeugs

Selbstunfall

Beim Selbstunfall, d.h. ohne weiteren Verkehrsbeteiligten, entstehen folgende Relevanzen:

Unfallverursacher

  • Eigenes Fahrzeug
    • Eigener Kaskoversicherer, sofern die Unfallkosten nicht selber getragen werden (zur Vermeidung von der Selbstbehalts-Belastung und eines Prämienmalus)
  • Schaden an Verkehrsanlagen und Beschädigung von Eigentum ausserhalb der Fahrbahn
    • Eigener Motorfahrzeughaftpflichtversicherer

Kollision mit Unfallgegner

Entscheidend für die Beurteilung der Versicherer-Teilnahme und der anwendbaren Versicherungsart ist, ob man Unfallverursacher oder geschädigter, schuldlos Betroffener bzw. Mitschuldiger ist:

Unfallverursacher

  • Eigenes Fahrzeug
    • Reines Eigenverschulden
      • Eigener Kaskoversicherer
    • Mitverschulden des Unfallgegners
      • Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallgegners
  • Fahrzeug des Unfallgegners
    • Siehe nachfolgend unter Unfallbetroffener / Unfallgegner

Unfallbetroffener / Unfallgegner

  • ohne Eigenverschulden
    • Schadenbeurteilung und Deckungszusage des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers des Unfallverursachers
  • mit Mitverschulden
    • Schadensbeurteilung und Deckung
      • Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallverursachers
      • Eigener Kaskoversicherer
    • Verständigungsverfahren des eigenen Versicherers mit dem Versicherer des Unfallverursachers zur Haftungsquote, unter Berücksichtigung von Verschulden und Betriebsrisiko

Abwicklung Unfallreparatur

Die Mitwirkung eines Versicherers, d.h. wenn die Unfallbeteiligten ihre Schäden nicht aus eigenen Mitteln decken bzw. beheben lassen (Vermeidung Selbstbehalt und Prämienmalus), erfordert bei der Unfallreparatur-Organisation folgendes Prozedere:

Schadenanzeige an Versicherer

  • Motorfahrzeughaftpflichtversicher oder Kaskoversicherer
  • Jeder Unfallbeteiligte meldet den Schaden bei seiner Versicherung an
  • siehe oben

Schadenexperten-Beizug

  • Schadenexperte des eigenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherers bzw. des eigenen Kaskoversicherers oder des Motorfahrzeughaftpflichtversicherers des Unfallverursachers
  • siehe oben

Reparaturkosten (Instandstellungskosten Fahrzeug)

  • Deckungszusage
    • Der Versicherer gibt dem Garagisten eine Deckungszusage für die Unfallkosten ab
    • Als Reparaturauftraggeber haftet dem Garagisten gegenüber primär und umfassend für die Reparaturkosten, weshalb vorsichtshalber mit ihm vorsichtshalber zu klären ist, dass keine ungedeckten, bei einem selber hängenbleibenden Kosten entstehen
  • MWST-Kürzung
    • Die meisten Versicherer bezahlen die Reparaturkosten nur netto, d.h. ohne MWST, weil sie davon ausgehen, dass der Fahrzeuginhaber diese im Rahmen der Vorsteuer-Geltendmachung wieder einbringt
    • Individuelle Beurteilung im konkreten Einzelfall erforderlich
  • Selbstbehalt
    • ggf. gemäss Versicherungsvertrag

Mietwagen (bei Privatpersonen)

  • bei Unverzichtbarkeit auf ein Auto
  • Deckungszusage abklären

Chômagekosten (Nutzungsausfall des Fahrzeugs)

  • Beschädigung und Ausserbetriebssetzung eines Geschäftsfahrzeug durch ein Unfallereignis, so hat der Versicherer des jeweiligen Schadenverursachers dem Geschädigten den Schaden entsprechend der im einzelnen Schadenfall anwendbaren Haftungsquote zu ersetzen, wobei folgende Usanzen gelten:
    • Ausserbetriebssetzung ohne Ersatzfahrzeug bzw. Mietfahrzeug
        • Fallpauschale nach der Fahrzeugkategorie, der das ausser Betrieb gesetzte Fahrzeug angehört + ev. Fallpauschale für übrige Aufwendungen
        • ASTAG-Informationen (siehe Box)
        • Anzahl Chômagetage
        • Effektive Reparaturdauer
        • oft Verhandlungssache
          • Reparaturentscheid und Kostenabklärung bzw. Kostentragungsabklärung
          • Versicherer macht geltend, Auto hätte schneller repariert werden können
    • Anmieten eines Fahrzeugs (Mietwagen Geschäftsfahrzeug)
        • Entschädigung der effektiven Mietkosten
    • Totalschaden
      • Fahrzeuge bis 3,5 to. Gesamtgewicht (ohne Linienbusse / Reiseverkehrsbusse)
        • in der Regel 10 Chômagetage
      • Schwere Nutzfahrzeuge und Linienbusse / Reiseverkehrsbusse
        • fallweise Berechnung der Chômagetage

Ersatzwagen

Wird ein Ersatzfahrzeug benötigt, gelten Police bzw. Usanzen:

  • Fahrzeug der gleichen Fahrzeugkategorie bzw. Preisklasse
  • Bewilligung der Ersatzfahrzeugverwendung
  • Kontrollschilder-Verwendung
  • Teilkaskodeckung gilt weiterhin für das Ersatzfahrzeug

Nach der Reparatur des Unfallfahrzeugs sind Kontrollschilder und Police wieder umzuschreiben.

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